Steuerermäßigungen

Fiskus fördert Fiffis Fellpflege

Das Bundesfinanzministerium hat die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erweitert. Davon profitieren können auch Tierhalter, die sich den Luxus eigenen Personals für ihre Vierbeiner gönnen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Hund und Herrchen können sich über die erweiterten Steuerermäßigungen freuen.

Hund und Herrchen können sich über die erweiterten Steuerermäßigungen freuen.

© Arco Images / dpa

BERLIN. Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf Antrag die Einkommensteuerlast bis zu festgelegten Grenzbeträgen mindern. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben an die Finanzbehörden der Länder diese Steuerermäßigung erweitert.

Damit trägt das Ministerium diversen Urteilen des Bundesfinanzhofs Rechnung. Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht:

Der Begriff "Haushalt" kann künftig auch ein angrenzendes Grundstück umfassen, sofern eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Damit, so schreibt das Ministerium, könnten zum Beispiel Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden.

Energiepass nicht begünstigt

Auch Kosten für den Anschluss eines Hauses an Ver- und Entsorgungsnetze können steuerlich begünstigt sein, heißt es. Das betrifft aber nur Leitungen, die innerhalb des Hauses verlegt werden müssen, beispielsweise Leitungen zum Empfang von Fernsehen oder Internet. Dagegen bleiben Kosten für Maßnahmen, die auf gesetzlicher Grundlage von der öffentlichen Hand erbracht und abgerechnet werden, von der Begünstigung ausgenommen.

Weiterhin stellt das Ministerium klar, dass auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage im Haus als steuerlich begünstigte Handwerkerleistung anzusehen ist. Beispielhaft genannt werden Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, TÜV-Kontrollen an Fahrstühlen oder auch die Überprüfung von Blitzableitern. Denkbar wäre auch die Funktionskontrolle einer Solaranlage.

Nicht begünstigt ist dagegen die Erstellung eines Energiepasses, die ja auch eine Hausbegehung voraussetzt.

"Beschäftigung des Tieres" als haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerbegünstigt ist künftig außerdem auch ein Hausnotrufsystem, das im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" in einer Altenwohneinrichtung eingesetzt wird. Notrufsysteme, die außerhalb des Betreuten Wohnens genutzt werden, sind dagegen steuerlich nicht begünstigt.

Letzte wichtige Neuerung der aktualisierten Anwendungsvorgaben zur Steuererleichterung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz: Tierhalter, die sich den Luxus eigenen Personals für ihre Vierbeiner gönnen, dürfen daran in Zukunft ebenfalls den Fiskus beteiligen. Füttern, Fellpflege oder Ausführen sowie die "sonstige Beschäftigung des Tieres" sind jetzt als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

So steht es im Gesetz:

Die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist ausführlich in § 35a des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Jeweils 20 Prozent dürfen bei jeder der drei Ausgaben-Arten haushaltsnahe Beschäftigung, Dienstleistungen sowie Handwerkerrechnungen von der um sonstige Ermäßigungen geminderten Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Allerdings gelten unterschiedliche Maximalbeträge: Durch haushaltsnahe Beschäftigung darf die Steuerlast um höchstens 510 Euro gedrückt werden, durch Dienstleistungen um höchstens 4000 Euro und durch Handwerkerrechnungen um höchsten 1200 Euro.

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