Flugkapitän verweigerte Rückflug wegen Windpocken

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FRANKFURT/MAIN (pei). Verweigert ein Flugkapitän einem an Windpocken erkrankten Kind die Beförderung, stellt das keinen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

© Orlando Florin Rosu / fotolia.com

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Eine Familie mit drei Kindern verbrachte ihre Ferien vom 4. bis zum 25. Mai 2009 in der Türkei. Alle drei Kinder erkrankten am Urlaubsort an Windpocken, zuletzt am 15. Mai das jüngste, erst zehn Monate alte Kind. Für dieses Kind stellte ein Kinderarzt an einem Krankenhaus in Belek eine "Fit for flight"-Bescheinigung aus.

Am Schalter wurde der Familie dennoch der Einstieg ins Flugzeug verweigert. Der Flugkapitän hatte sich das Kind, das noch Pusteln hatte, angesehen und die Beförderung abgelehnt, weil er eine Ansteckungsgefahr für die anderen Passagiere befürchtete. Einen Tag später konnte die Familie allerdings mit einem anderen Flug nach Hause reisen.

Die Familie verklagte den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises. Nach Auffassung des Amtsgerichts lag jedoch kein Reisemangel vor, weil der Flugkapitän als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters die Beförderung zu Recht verweigert habe. In der "Fit for flight"-Bescheinigung sei lediglich auf den Gesundheitszustand des Kindes eingegangen worden, nicht aber auf mögliche Ansteckungsgefahren.

Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 49 C 3398/09

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