Nierenlebendspende

Formeller Verstoß allein reicht nicht

Eine Organentnahme zur Nierenlebendspende muss trotz Verfahrensmängel nach dem Transplantationsgesetz nicht rechtswidrig sein, urteilte nun das OLG Hamm.

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KÖLN. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Klage einer Lebendspenderin gegen eine Klinik abgewiesen: Selbst wenn eine Nierenlebendspende gegen die formellen Voraussetzungen des Transplantationsgesetzes verstößt, wird der Eingriff dadurch nicht automatisch rechtswidrig. Das hat dasOLG Hamm in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine MFA hatte sich entschieden, ihrem Vater eine Niere zu spenden. Die Frau wurde über den Eingriff aufgeklärt, die Kommission Transplantationsmedizin der Ärztekammer Nordrhein fand keine Anhaltspunkte für eine unfreiwillige Organspende. Im Februar 2009 erfolgte die Nierenentnahme, im Mai 2014 verlor der Vater die transplantierte Niere.

Die Frau verklagte die Klinik und verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro. Ihrer Meinung nach war die Nierenlebendspende kontraindiziert. Sie gab an, unter einem Erschöpfungssyndrom und einer Niereninsuffizienz zu leiden und warf der Klinik vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben.

Das OLG verneinte eine Kontraindikation für die Lebendspende. Zwar erkannten die Richter Verstöße gegen die Aufklärungsvorschriften, die aber die Wirksamkeit der Einwilligung nicht infrage stellten. Das Gericht ging von einer hypothetischen Einwilligung der Frau aus. Sie habe den Tod des Vaters gefürchtet und ihm eine Dialysepflicht ersparen wollen. Die Einwilligung sei in Kenntnis "durchaus als gravierend eingeschätzter, unter Umständen auch die Lebensqualität erheblich einschränkenden Risiken" erfolgt.Die Aufklärungspflichten bei medizinisch nicht indizierten, fremdnützigen Eingriffen beschäftigen die Gerichte schon länger. Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende hofft deshalb auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. (iss)

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 3 U 6/16

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