Urteil aufgehoben
Fünf Jahre nach Corona-Impfaktion droht Arzt nun Strafe
Ein Laborarzt, der mit einem selbstentwickelten, aber nicht zugelassenen Corona-Impfstoff eine Impfaktion plante, muss jetzt doch mit einer Geldstrafe rechnen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hob einen Freispruch des Landgerichts Lübeck auf.
Veröffentlicht:Schleswig. Fünf Jahre nach einer Impfaktion mit einem selbstentwickelten, aber nicht zugelassenen Corona-Impfstoff am Flughafen Lübeck-Blankensee muss der Laborarzt und Flughafeneigentümer Winfried Stöcker nun doch noch mit einer Strafe rechnen. Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) einen Freispruch durch das Landgericht Lübeck auf.
2020 hatte der heute 79-Jährige nach eigenen Angaben einen Impfstoff gegen das Coronavirus entwickelt. Für den 27. November 2021 lud er Anhänger zu einer Impfaktion in seinem Flughafen ein. 420 Impfwillige hatten sich angemeldet, rund 100 Dosen sollen er und zwei helfende Ärzte verimpft haben, ehe am Nachmittag die Polizei die Veranstaltung auflöste.
Die Staatsanwaltschaft warf Stöcker vorsätzliches Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung und Genehmigung vor. In erster Instanz war das Amtsgericht Lübeck dem gefolgt. Im Juni 2024 verurteilte es den Arzt und Unternehmer zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5.000 Euro, insgesamt 250.000 Euro.
OLG widerspricht Landgericht deutlich
Demgegenüber meinte im Mai 2025 das Landgericht Lübeck, die Impfaktion sei nicht strafbar gewesen. Zum einen sei eine Schädlichkeit des Stoffes nicht feststellbar. Zudem habe Stöcker diesen gar nicht „in Verkehr gebracht“, sondern nur den beiden Kollegen zur Verimpfung gegeben.
In beiden Punkten widersprach das OLG nun deutlich. „Fehlen klinische Studien, darf aus dem Ausbleiben nachgewiesener Schäden nicht auf die Unbedenklichkeit des Arzneimittels geschlossen werden“, heißt es in den Schleswiger Leitsätzen. Zudem sei die Verimpfung des Impfstoffs durch zwei Kollegen mit einer vorherigen „Abgabe an andere“ verbunden, die Voraussetzung des Inverkehrbringens sei daher erfüllt.
Landgericht habe Erzählung des Angeklagten übernommen
Zudem rügte das OLG eine unzureichende Aufklärung der Impflinge. Der bloße Hinweis auf die fehlende Zulassung reiche da nicht aus. Daher sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen.
Schließlich kritisierte das OLG auch eine unzureichende Beweiswürdigung und die darauf aufbauende Darstellung des Sachverhalts. Mehrfach habe das Landgericht einfach die Erzählungen des Angeklagten Stöcker übernommen. In seiner Gesamtschau wecke das Urteil des Landgerichts „den Eindruck einer zugunsten des Angeklagten vorgeprägten Perspektive“.
Nach diesen Maßgaben soll nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck die Anklage neu prüfen und danach neu entscheiden. (mwo)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 1 ORs 4 SRs 65/26











