GEMA prüft Wartezimmer-Urteil

MÜNCHEN (mwo). Die Verwertungsgesellschaft GEMA lässt noch offen, wie sie auf das Zahnarzt-Urteil des Europäischen Gerichtshofs reagiert.

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Wie berichtet, ist danach das Abspielen von CD oder eines Rundfunkprogramms im Wartezimmer nach EU-Recht keine "öffentliche Wiedergabe"; eine gesonderte Urhebergebühr wird daher nicht fällig (Az.: C-135/10).

Nach deutschem Recht sei dies anders, so GEMA-Sprecher Franco Walther. Daher lasse die Gema einen unabhängigen Rechtsgutachter prüfen, ob sie sich nun an deutsches oder europäisches Recht halten muss. Bis zur Klärung sollten Ärzte GEMA-Gebühren nur unter Vorbehalt zahlen.

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