Online-Plattformen

Gekaufte Bewertung ist zu markieren

Kundenrezensionen gegen Entgelt müssen „klar und eindeutig“ erkennbar sein, entschied ein Oberlandesgericht.

Veröffentlicht:

FRANKFURT/MAIN. In Internetportalen muss ersichtlich sein, wenn eine dort abgegebene Bewertung für den Autor mit finanziellen Vorteilen verbunden war. Denn die Verbraucher erwarten, dass Bewertungen „unbeeinflusst von Dritten“ abgegeben werden, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Danach können auch Wettbewerber eine solche Kennzeichnung verlangen. Konkret entschied das OLG zum Online-Handel auf der Plattform Amazon. Der Begründung nach sind die Grundzüge aber auch auf Dienstleistungen übertragbar – etwa auf Arztbewertungen.

Die Internetplattform von Amazon wird auch von Drittanbietern genutzt, die dort eigenständig ihre Produkte anbieten. Geklagt hatte hier die Handelssparte von Amazon gegen ein Unternehmen, das solchen Drittanbietern Kundenrezensionen gegen Entgelt anbietet. Dies läuft in der Regel so ab, dass die Autoren der Bewertung das Produkt kostenlos bekommen oder allenfalls einen geringen Eigenanteil bezahlen. Die rechtlich eigenständige Handelssparte des Plattformbetreibers Amazon hält dies für unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerde abgewiesen, das OLG gab ihr nun jedoch statt.

Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter sich frei für einen bestimmten Anbieter entschieden haben „und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“, erklärte das OLG zur Begründung. Dabei erwarteten die Verbraucher nicht unbedingt eine „objektive“, wohl aber eine „authentische“ und eben „nicht gekaufte“ Bewertung.

Die von dem beklagten Unternehmen vermittelten Bewertungen entsprächen dem nicht. Hier müsse daher „klar und eindeutig“ erkennbar sein, dass der Autor durch seine Bewertung finanzielle Vorteile hatte, so das OLG. (mwo)

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az.: 6 W 9/19

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