Urteil

Gericht gibt Ärztin grünes Licht für Sukzessivadoption

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KARLSRUHE. Schwule und lesbische eingetragene Lebenspartner dürfen das angenommene Kind ihres Partners auch selbst adoptieren. Das bisherige geltende gesetzliche Verbot der Sukzessivadoption verstößt gegen das Recht auf Gleichbehandlung, urteilte am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Damit bekam eine lesbische Ärztin aus dem Münsterland recht. Diese hatte gerügt, dass sie das adoptierte Kind ihrer eingetragenen Lebenspartnerin selbst nicht auch adoptieren darf. Bei Verheirateten sei dies dagegen möglich.

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass Kinder bei gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wie in Ehen behütet aufwachsen können. (fl)

Az.: BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09

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