Junge Mütter

Gericht stärkt Teilzeitanspruch

Schlappe für Arbeitgeber: Das Bundesarbeitsgericht erhöht mit einem aktuellen Urteil die Chancen junger Mütter, auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Teilzeitstelle durchzusetzen.

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für Arbeitnehmer in Elternzeit eine neue Tür in Sachen Teilzeit geöffnet. Denn nach einem aktuellen Urteil können diese während der Elternzeit mehrfach ihre Arbeitszeit verringern. Und dies mindestens zweimal auch gegen den Willen des Arbeitgebers.

Im verhandelten Fall gab das BAG einer Mutter Recht, die insgesamt dreimal Teilzeit beantragt hatte. Die Frau, die im Juni 2008 ein Kind zur Welt brachte und zuvor in Vollzeit gearbeitet hatte, nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit.

Dabei einigten sich die Klägerin und ihr Arbeitgeber zunächst darauf, dass die junge Mutter von Januar bis Mai 2009 ihre Arbeitszeit auf wöchentlich 15 Stunden und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit auf wöchentlich 20 Stunden reduziert.

Nun verlängerte die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2010 aber die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Und beantragte gleichzeitig, wie bisher, 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Das Unternehmen wollte ihr diese erneute Teilzeitregelung aber nicht gewähren. Doch wie das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt hat, bleibt dem Arbeitgeber in diesem Fall gar nichts anderes übrig, als zuzustimmen.

Denn nach Paragraf 15 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) können Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, so weit eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist.

Das Problem dabei: Die - wie im verhandelten Fall zweimalig geschehen - einvernehmlich getroffenen Elternzeitregelungen seien auf diesen Anspruch nicht anrechenbar, so das BAG. So konnte die Klägerin gegen den Willen ihres Arbeitgebers eine dritte Teilzeitphase durchsetzen. (reh/dpa)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 461/11

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Interview

Wie Ärzte in Stresssituationen richtig reagieren können

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Frau telefoniert

© Matthias Balk / picture alliance

Kontakt mit Patienten

Arztpraxis ohne Telefon: Kann das funktionieren?

Ärztin schaut sich Bildgebung auf ihrem Tablet an.

© Pixel Skull Design / stock.adobe.com

New Work-Modelle

Homeoffice für Ärzte – so klappt das!

„Nicht jeder Mensch ab 70 wird künftig Statine nehmen, aber es werden mehr als bisher sein“, prognostiziert Kollegin Erika Baum von der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin.

© Rafal Rutkowski / stock.adobe.com

„Erheblicher zusätzlicher Beratungsbedarf“

Statine: Was der G-BA-Beschluss für Praxen bedeutet