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Junge Mütter

Gericht stärkt Teilzeitanspruch

Schlappe für Arbeitgeber: Das Bundesarbeitsgericht erhöht mit einem aktuellen Urteil die Chancen junger Mütter, auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Teilzeitstelle durchzusetzen.

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für Arbeitnehmer in Elternzeit eine neue Tür in Sachen Teilzeit geöffnet. Denn nach einem aktuellen Urteil können diese während der Elternzeit mehrfach ihre Arbeitszeit verringern. Und dies mindestens zweimal auch gegen den Willen des Arbeitgebers.

Im verhandelten Fall gab das BAG einer Mutter Recht, die insgesamt dreimal Teilzeit beantragt hatte. Die Frau, die im Juni 2008 ein Kind zur Welt brachte und zuvor in Vollzeit gearbeitet hatte, nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit.

Dabei einigten sich die Klägerin und ihr Arbeitgeber zunächst darauf, dass die junge Mutter von Januar bis Mai 2009 ihre Arbeitszeit auf wöchentlich 15 Stunden und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit auf wöchentlich 20 Stunden reduziert.

Nun verlängerte die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2010 aber die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Und beantragte gleichzeitig, wie bisher, 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Das Unternehmen wollte ihr diese erneute Teilzeitregelung aber nicht gewähren. Doch wie das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt hat, bleibt dem Arbeitgeber in diesem Fall gar nichts anderes übrig, als zuzustimmen.

Denn nach Paragraf 15 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) können Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, so weit eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist.

Das Problem dabei: Die - wie im verhandelten Fall zweimalig geschehen - einvernehmlich getroffenen Elternzeitregelungen seien auf diesen Anspruch nicht anrechenbar, so das BAG. So konnte die Klägerin gegen den Willen ihres Arbeitgebers eine dritte Teilzeitphase durchsetzen. (reh/dpa)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 461/11

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