Wettbewerbsrecht

Gericht stellt klar: Alltagsmasken sind kein Medizinprodukt

Beim Vertrieb von Stoffmasken muss ein Unternehmen nicht darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt: Das OLG Hamm zieht den gesunden Menschenverstand zu Rate – und verweist auf Seife.

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Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder nicht? Das hängt auch von der subjektiven Bestimmung durch den Herstellers ab, sagt das OLG Hamm.

Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder nicht? Das hängt auch von der subjektiven Bestimmung durch den Herstellers ab, sagt das OLG Hamm.

© peter brauers / stock.adobe.com

Hamm. Wer eine textile Mund-Nasen-Bedeckung verkauft, muss nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der sogenannten Alltagsmaske nicht um ein Medizinprodukt handelt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht anfechtbaren Beschluss festgehalten.

Ein Unternehmen hatte versucht, einer Großhändlerin über eine einstweilige Verfügung den Vertrieb von Alltagsmasken untersagen zu lassen. Das Landgericht in der ersten und das OLG in der zweiten Instanz mussten klären, ob es sich bei der Alltagsmaske um ein Medizinprodukt handelt und – falls nein – beim Vertrieb darauf hingewiesen werden muss.

Bei der Stoffmaske handelt es sich nicht um ein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes, stellte das OLG klar. Für eine solche Einordnung komme es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an. Die Maske selbst, die im Stil einer Comiczeichnung gehalten ist, sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen, so die Richter. Das gelte auch für die Gestaltung und Aufmachung sowie die Verpackung.

Die Tatsache, dass einer solchen Alltagsmaske durch Wissenschaft und Politik eine Schutzwirkung vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 beigemessen werde, ändere nichts daran, dass sie keinem medizinischen Zweck diene. „Auch Wasser und Seife werden nicht deshalb zu ‚Medizinprodukten‘, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat“, heißt es in dem Beschluss.

Beim Vertrieb der Stoffmasken bedarf es nach Überzeugung des OLG keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt. Zudem besteht keine Verpflichtung zur Mitlieferung einer Gebrauchsanleitung. (iss)

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