Urteil

Oberlandesgericht untersagt bei Meditonsin bestimmte Werbeaussagen

Der Hersteller des homöopathischen Mittel Meditonsin darf nicht mehr mit einer „raschen und zuverlässigen Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ werben. Dadurch werde ein Erfolg mit Sicherheit versprochen.

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Hamm. Für das homöopathische Mittel Meditonsin bei Erkältungskrankheiten darf nach einem Gerichtsurteil mit bestimmten Werbeaussagen nicht mehr geworben werden.

Das Oberlandesgericht in Hamm habe am Dienstag deutlich gemacht, dass es die Auffassung des Landgerichts Dortmund teilt, das die vertreibende Firma im Herbst zur Unterlassung bestimmter Aussagen verurteilt hatte.

Das gelte etwa für die Beschreibung „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ auf der Homepage, wie ein OLG-Sprecher erläuterte. Dadurch werde fälschlich der Eindruck erweckt, dass bei Einnahme des Mittels ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne.

Berufung kaum Aussicht auf Erfolg

Der OLG-Senat habe klargestellt, dass die Berufung der Firma gegen das Dortmunder Urteil voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Unternehmen habe die Berufung daraufhin am Dienstag zurückgezogen - und das Dortmunder Urteil sei jetzt rechtskräftig.

Die Klage der Verbraucherzentrale NRW war damit erfolgreich. Sie hatte mehrere Aussagen als unlautere Werbung und als unzulässig kritisiert. Das Dortmunder Gericht teilte diese Auffassung im September 2022 - und das OLG folgte laut Sprecher nun der Argumentation der Vorinstanz.

Auch die Aussage, im Rahmen einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie“ seien „gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden und „alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ sei irreführende Werbung. Sie müsse daher unterlassen werden, hieß es im Urteil. (dpa)

Oberlandesgericht Hamm, Az: 4 U 254/22

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Kommentare
Dr. Wolfram Benoist 02.05.202321:02 Uhr

Das Zeug gehört eigentlich verboten: enthält Quecksilber(II)-cyanid - bildet farb- und geruchlose Kristalle, die sich in Wasser und einigen polaren organischen Lösungsmitteln lösen. Interessant ist die äußerst geringe Dissoziation in Quecksilber(II)- und Cyanid-Ionen in wässriger Lösung. Die Verbindung ist sehr giftig.
Quecksilbercyanid ist hochgiftig. Die Verbindung ist im Hinblick auf die Hg2+ Ionen viel gefährlicher als andere Cyanide. Es belastet den Organismus gleichzeitig mit Quecksilberionen und Cyanidionen. Es muss fern von jeglichen Säuren in dicht schließenden Gefäßen aufbewahrt werden, da sonst der hochgiftige Cyanwasserstoff entsteht. - In dem Homöopathikum in Dosierung D7 und D8 - da müsste noch genug Quecksilber drin sein, um ein Kind über die Jahre zu vergiften.

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