Gericht verwirft KBV-Klage zu Kliniköffnung

KASSEL (mwo). Mit Urteilen zur Öffnung ambulanter Behandlungen für Krankenhäuser hat das Bundessozialgericht (BSG) Grundfragen zum Verhältnis des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu seinen Trägerorganisationen geklärt.

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Nach dem BSG-Urteil können Hausärzte weiter Patienten direkt an Kliniken überweisen. Die Klage der KBV war unzulässig, unter bestimmten Voraussetzungen hat das BSG aber ein Klagerecht bejaht. Streitig war die gesetzlich vorgesehene und vom GBA im November 2007 vollzogene Öffnung für onkologische Erkrankungen, Multiple Sklerose und Tuberkulose für Klinik-Ambulanzen. Mit ihrer Klage hatte die KBV verlangt, dies stärker zu reglementieren und dadurch zu begrenzen. Konkret sollte nur der jeweilige Facharzt in die Klinik überweisen dürfen, und auch das nur mit einer gesicherten Diagnose.

Streitig war zunächst, ob die KBV überhaupt klagen darf. Die KBV verwies dabei auf die neue Zusammensetzung des Ausschusses. Weil auf der "Leistungserbringerbank" Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser oft stark divergierende Interessen hätten, sei es für die Krankenkassen einfach, sich durchzusetzen. Eine rechtliche Kontrolle sei daher dringend nötig. Dagegen argumentierte der GBA, als Teil des Ausschusses könne die KBV sich nicht außerhalb stellen und quasi gegen sich selbst klagen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg war dem gefolgt und hatte die Klage als unzulässig verworfen. Das BSG folgte im konkreten Fall, schließt ein Klagerecht aber nicht generell aus. Sie müsse zulässig sein, wenn der GBA in die ureigenen Rechte und Kompetenzen der KBV eingreift und wohl auch, wenn der Ausschuss seine eigenen Kompetenzen grob überschreitet.

Az.: B 6 KA 30/09 R und 31/09 R

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