Korruption

Gesetz muss nicht geändert werden

Die 2016 eingeführten Strafrechtsparagrafen zur Korruption im Gesundheitswesen lassen bislang keine Verfolgungslücken erkennen.

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BERLIN. 2016 verabschiedete die Große Koalition nach langwieriger parlamentarischer Vorarbeit die Strafrechtsparagrafen 299a „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ und 299b „Bestechung im Gesundheitswesen. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Paket noch leicht entschärft:

  • Man verzichtete darauf, Verstöße gegen berufsrechtliche Unabhängigkeitspflichten als Korruption zu werten und
  • die unzulässige Vorteilsgewährung im Handlungskontext Arznei-, Hilfsmittel-, und Medizinprodukte-Bezug wurde auf den Bezug zur unmittelbaren Anwendung eingeschränkt. Damit waren Einkaufsentscheidungen der Apotheker nicht mehr adressiert.
  • Laut einer aktuellen Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung haben diese Modifikationen bislang keine Strafverfolgungslücken hinterlassen. Die Länderkammer hatte bei Ihrer Zustimmung zu dem Gesetz um mittelfristige Evaluation gebeten. Zunächst sei im Juni 2018 bei den Landesjustizverwaltungen nachgefragt worden, anschließend auch bei Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung sowie beim GKV-Spitzenverband. Doch seien von keiner Seite „Sachverhalte bekannt geworden, die Änderungen der §§ 299a, 299b StGB geboten erscheinen lassen“, resümiert die Regierung. Allerdings hätten zwei Länder die Einschränkung des Produktbezugs auf die unmittelbare Anwendung „ausdrücklich kritisiert“. (cw)
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