Urteil

Gold-Füllung auf Kosten der Kassen nicht ausgeschlossen

Bei Amalgam-Allergie muss die Kasse im Einzelfall zahlen, urteilte das Bundessozialgericht. Versicherte haben Anspruch auf eine notwendige Behandlung.

Veröffentlicht:

KASSEL. Gesetzlich Krankenversicherte mit einer Allergie gegen Amalgamfüllungen können gegebenenfalls Anspruch auf Goldfüllungen haben. Voraussetzung ist, dass es dazu keine Alternative gibt, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Leipzig. Sie war gegen die Stoffe Quecksilber(II)amidcholrid, TEGDMA und Hydrochonin allergisch - drei wesentliche Bestandteile von Amalgamfüllungen.

Als der Zahnarzt der 29-Jährigen neun Zahnfüllungen einsetzen wollte, beantragte sie daher die Kostenerstattung für Goldfüllungen in Höhe von über 3100 Euro. Die Krankenkasse lehnte dies ab.

Auch das BSG bestätigte nun, dass Goldfüllungen mangels Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass hier ein "Systemversagen" vorliegt. Denn unstreitig habe die Versicherte Anspruch auf notwendige Behandlungen - hier auf die Zahnfüllungen.

Gebe es zu den Goldfüllungen wegen der Allergie der Klägerin keine Alternative, müsse die Krankenkasse auch dafür die Kosten tragen.

Den Fall verwies das Bundessozialgericht daher an das Sächsische Landessozialgericht zurück. Dieses müsse nun prüfen, ob nicht auch andere Zahnfüllmaterialien für die Klägerin infrage kommen. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 3/13 R

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