Hausarzt darf nicht auch als Chirurg operieren

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KASSEL (mwo). Von der Trennung zwischen haus- und fachärztlicher Versorgung darf auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung nicht abgewichen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigt. Mit einem Urteil wies es die Klage eines Hausarztes in Hessen ab, der auch chirurgische Leistungen abrechnen wollte.

Der Arzt hatte sich für die hausärztliche Versorgung entschieden, ist aber zugleich auch Facharzt für Chirurgie. 1984 hatte die KV ihm genehmigt, ambulante und belegärztliche Operationen als Chirurg abzurechnen; 2005 lehnte die KV aber eine weitere Genehmigung ab.

Zu Recht, wie das BSG entschied. "Der begehrten Abrechnungsgenehmigung steht die gesetzlich vorgegebene und verfassungsmäßige Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung entgegen", heißt es in dem Urteil. Eine gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung sei danach, außer in gesetzlich normierten Ausnahmen, nicht vorgesehen.

Az.: B 6 KA 22/08 R

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