Arbeitsunfall

Hier gelten besondere Abrechnungsregeln

Leistungen, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht werden, dürfen nicht auf Kasse abgerechnet werden. Hier springen die Unfallversicherer ein - allerdings dürfen Hausärzte nur begrenzt tätig werden.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Die Erstversorgung von Unfallpatienten übernimmt häufig der Hausarzt. Für die Vergütung dieser Leistung muss er ein spezielles Formblatt ausfüllen.

Die Erstversorgung von Unfallpatienten übernimmt häufig der Hausarzt. Für die Vergütung dieser Leistung muss er ein spezielles Formblatt ausfüllen.

© Klaus Rose

HEMSBACH. Vier Tage lang trafen sich Experten aus aller Welt in Frankfurt am Main, um über das Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu diskutieren. Gestern ist der 20. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu Ende gegangen.

Doch für die Ärzte in der Praxis sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ein Dauerthema. Da ist die Frage berechtigt, wie es mit der Abrechnung der Behandlungsleistungen aussieht.

Generell gilt: Sämtliche Leistungen, die wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit, aber auch eines Schülerunfalles erbracht werden, sind direkt mit dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger abzurechnen. Dies gilt auch für Bagatellfälle.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden

Grundlage der Abrechnung ist die UV-GOÄ 2001, die weitgehend auf der Systematik der GOÄ aus 1996 beruht. Für einzelne Kostenträger sind Abweichungen bzw. Sonderregelungen getroffen, die zu beachten sind. Für die Höhe der Vergütung sind zu unterscheiden:

- Allgemeine Heilbehandlung (HB) gem. Paragraf 6 (3) und Paragraf 10 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (UVtr).

- Besondere Heilbehandlung (HB) gem. Paragraf 6 (3) und Paragraf 11 des Vertrages Ärzte/UVtr.

 - Außerdem können zusätzlich Kosten nach Abschnitt A Nr. 4 UV-GOÄ 2001 berechnet werden.

Nach Paragraf 6 sind die UV-Träger verpflichtet, nach dem Versicherungsfall eine wirksame Heilbehandlung zu gewährleisten. Auslöser dieser Verpflichtung ist der Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall).

Liegt ein Versicherungsfall vor, haben die besonders zugelassenen oder am Vertrag beteiligten Ärzte eine Heilbehandlung (HB) zulasten des Unfallversicherungs-Trägers einzuleiten und die erforderliche ärztliche Behandlung zu erbringen. Bei einem Arbeitsunfall nach Paragraf 8 SGB VII ist entweder allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu leisten.

Der erstbehandelnde Arzt hat dem Unfallversicherungsträger einen Unfall-Bericht zu erstatten, wenn der Versicherte die Beschwerden auf einen Arbeitsunfall zurückführt.

Weiterhin ist festgelegt, dass der Arzt von sich aus die Behandlung zulasten des UV-Trägers beenden muss, wenn sich im Verlauf der Behandlung herausstellt, dass keine Folgen eines Versicherungsfalls (mehr) vorliegen.

So kann sich nach einem Arbeitsunfall durch spätere diagnostische Maßnahmen ergeben, dass eine vorbestehende unfallunabhängige Erkrankung oder Verletzung die Ursache für die fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und / oder die AU ist.

Die Spielregeln für die Unfallmeldung

Paragraf 14 regelt die ärztliche Unfallmeldung:

(1) Der behandelnde Arzt erstattet am Tage der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am nächsten Werktag, dem Unfallversicherungsträger die Ärztliche Unfallmeldung nach Formtext F 1050.

(2) Die Ärztliche Unfallmeldung nach Abs. 1 entfällt:

- in Fällen der Vorstellungspflicht des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt nach Paragraf 26,

- im Verletzungsartenverfahren nach Paragraf 37,

- wenn ein H-Arzt-Bericht nach Paragraf 36 zu erstatten ist,

- wenn wegen einer isolierten Augen-/HNO-Verletzung ein Augen-/HNO-Arztbericht nach Paragraf 40 zu erstatten ist.

Der erstbehandelnde Arzt, der oft der Hausarzt ist, erstattet dem UV-Träger also eine ärztliche Unfallmeldung auf dem Formtext F 1050. Dafür erhält er eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ zuzüglich Porto.

Dies setzt voraus, dass er nach Paragraf 26 Abs. 1 berechtigt ist, den Verletzten in eigener Behandlung zu behalten (keine AU über den Unfalltag hinaus, keine voraussichtliche Behandlungsbedürftigkeit über eine Woche, keine Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln erforderlich, keine Wiedererkrankung).

Entfällt die Unfallmeldung aus oben genannten Gründen, kann der Hausarzt nur die Überweisungsgebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ abrechnen, dies allerdings auch dann, wenn sich der Verletzte beim D-Arzt nicht vorstellt.

Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemein - mediziner in Hemsbach, hält seit über zwei Jahrzehnten Seminare zu EBM und GOÄ.

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