Richter sehen Ausnahmefall
Bundesarbeitsgericht stärkt Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber
Ein mehr als zehn Jahre langer Rechtsstreit ist beendet. Das Bundesarbeitsgericht hat einem kirchlichen Arbeitgeber bei der Frage den Rücken gestärkt, ob er die Bewerbung eines konfessionslosen Interessenten berücksichtigen muss.
Veröffentlicht:
Die Klägerin Vera Egenberger (l.) sitzt vor Sitzungsbeginn am Bundesarbeitsgericht neben ihren Anwälten Angelika Kapeller und Daniel Schuch.
© Marie Frech/dpa
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber gestärkt. Sie können eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, wenn mit der Arbeitsstelle auch eine Vertretung des Arbeitgebers nach außen verbunden ist, urteilte am Donnerstag das BAG (Az.: 8 AZR 194/25 - F).
Nach jahrelangem Streit wies es die Klage der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger ab. Sie hatte sich 2012 auf eine auf 18 Monate befristete Teilzeit-Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Gegenstand der Tätigkeit war die Erarbeitung eines Berichts zum Thema Rassendiskriminierung.
Laut Stellenanzeige setzte die Einstellung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder in einer anderen christlichen Kirche voraus. Zudem sah die Ausschreibung eine „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland“ unter anderem gegenüber Politik und Öffentlichkeit vor.
BAG sieht Ausnahme
Egenberger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, und die Diakonie vergab die Stelle anderweitig an ein Kirchenmitglied. Egenberger sah sich diskriminiert und klagte. Das BAG schaltete im ersten Durchlauf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein und sprach danach 2018 der Sozialpädagogin eine Entschädigung zu.
Daraufhin rief die Diakonie das Bundesverfassungsgericht an, das im Oktober 2025 das Erfurter Urteil kassierte. Dem beugte sich nun auch das BAG und wies die Klage ab. „Ausnahmsweise“ sei das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft hier gerechtfertigt gewesen.
Wäre auch Visite Vertretung der Kirche nach außen?
In seiner zunächst kurzen Urteilsbegründung hielten die Richter zwar an ihrer Auffassung fest, dass die Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft bezogen auf die konkrete Stelle „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein muss. Anders als 2018 sahen sie dies nun aber als erfüllt an.
Als Grund nannten sie insbesondere die in der Stellenbeschreibung angeführte Aufgabe der Vertretung der Diakonie nach außen. Weitere Gründe will das BAG erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen ausführen.
Für Ärzte und andere Gesundheitsberufe ist die Frage Kirchenmitgliedschaft damit wohl noch nicht geklärt. So ist etwa ein Streit absehbar, ob schon eine Visite am Krankenbett als „Vertretung“ gegenüber der Öffentlichkeit ausreicht. (mwo)







