Hoffnung für Eigentümer defizitärer Ferienwohnungen

Auch bei geringer Selbstnutzung dürfen Ferienhausbesitzer Verluste geltend machen. Für Betroffene gilt: Schnell handeln!

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

HANNOVER. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover macht Inhabern defizitärer Ferienwohnungen neue Hoffnung auf steuerliche Erleichterungen.

Eine geringfügige Selbstnutzung im ortsüblichen Umfang steht nach einem aktuellen Urteil einer steuerlichen Berücksichtigung der Verluste nicht entgegen.

Damit traten die Hannoveraner Richter der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen. Betroffene sollten gegen Steuerbescheide Widerspruch einlegen, bis der Streit vom BFH geklärt ist.

Im Streitfall hatten die Eigentümer ihre Ferienwohnung über eine Vermittlungsgesellschaft vermietet. Nur für die Dauer von drei Wochen pro Jahr war die Möglichkeit zur Selbstnutzung vereinbart.

Neun Jahre lang erkannte das Finanzamt die Verluste an, zweifelte dann aber an der "Überschusserzielungsabsicht" der Eigentümer.

Eine "Prognoseermittlung" ergab, dass die Wohnung über 30 Jahre insgesamt keine Gewinne abwerfen würde.

Nach Überzeugung des FG führt dis jedoch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern, die ihre Ferienwohnung in Eigenregie vermieten.

Hintergrund ist, dass die Finanzämter die Gewinnabsicht nicht überprüfen, wenn die Eigentümer ihre Ferienwohnung ausschließlich vermieten.

Eine geringe Selbstnutzung ist bei Vermietung in Eigenregie aber kaum überprüfbar. Daher müsse die Selbstnutzung "steuerlich unbeachtlich" bleiben.

Weil das Finanzgericht Hannover von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht, hat er die Revision zu den obersten Finanzrichtern in München zugelassen.

Az.: 9 K 180/09

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