Recht

Hohe Hürden für generelles Versammlungsverbot während einer Pandemie

Das Bundesverwaltungsgericht betont den hohen Rang der Versammlungsfreiheit. Ausnahmen müssen klar geregelt sein.

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Leipzig. Auch unter Pandemiebedingungen sind die Hürden für ein generelles Versammlungsverbot hoch. Eine Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist aber möglich und konnte während der Corona-Pandemie auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, wie am Mittwoch, (21. Juni) das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Danach müssen Ausnahmen dann aber klar geregelt sein.

Weil solche klaren Regelungen fehlten, verwarf das Bundesverwaltungsgericht das Versammlungsverbot der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 als unverhältnismäßig. Diese sah ein generelles Versammlungsverbot vor, Landkreise und kreisfreie Städte konnten aber Ausnahmen machen.

Während Pandemie können Einschränkungen gerechtfertigt sein

Das Bundesverwaltungsgericht betonte nun den hohen Rang der Versammlungsfreiheit. Sie gehöre zu den konstituierenden Grundrechten der freiheitlichen Demokratie. Dennoch könnten während einer Pandemie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein, um Leben und Gesundheit zu schützen.

Das Infektionsschutzgesetz biete hierfür eine ausreichende Grundlage. Dabei durften die Ländern auch davon ausgehen, dass ein Abstandsgebot oder andere Schutzauflagen die Ausbreitung des Coronavirus nicht vergleichbar hätten verlangsamen können wie ein Verbot.

Allerdings habe hier das Land Sachsen selbst Ausnahmen für möglich gehalten, weil sich die Infektionsgeschwindigkeit in Sachsen im Frühjahr 2020 bereits wieder verlangsamt hatte. Die Ausnahmeregelung sei aber zu wenig konkret und werde „der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht“, rügte das Bundesverwaltungsgericht. Stattdessen hätte das Land selbst die Voraussetzungen für zulässige Versammlungen regeln müssen. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 CN 1.22

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