Honorarkürzungen sollen spürbar sein
KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach sich auch eine Honorarkürzung durch sachlich-rechnerische Richtigstellung im Portemonnaie der Ärzte spürbar auswirken soll.
Veröffentlicht:Bis Mitte 2003 war eine Kürzung deshalb auch unter das Niveau des Praxisbudgets zulässig, urteilte der Vertragsarztsenat. Eine Orthopädin aus Bayern hatte 2001 und 2002 Schmerzbehandlungen nicht entsprechend den Anforderungen des EBM (damalige Ziffer 439) dokumentiert. Die Folge: Die KV strich die entsprechenden Abrechnungen rückwirkend und forderte im Wege der Richtigstellung 16 600 Euro zurück.
Die Ärztin räumte ein, sie habe die EBM-Ziffer verkannt und daher zu Unrecht in Ansatz gebracht. Die KV müsse ihr aber dennoch das Honorar jeweils in voller Höhe des Praxisbudgets belassen, weil sie dieses in allen betroffenen Quartalen auch ohne die gestrichenen Schmerzbehandlungen erreicht habe.
Das Bundessozialgericht folgte dem nicht: Das Sozialgesetzbuch schreibe gleich an zwei Stellen fest, dass Honorarkürzungen "unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen" zu berechnen seien. Diese Passagen seien zwar erst Anfang 2004 in das Gesetz eingefügt worden, sie seien jedoch nur als Klarstellung und Bestätigung der zuvor schon ergangenen, entsprechenden BSG-Rechtsprechung gedacht gewesen.
Der Grundsatz gelte sowohl für Kürzungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen als auch für solche aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung. Bei den Richtigstellungen würden auch nicht nur zeitaufwandsbezogene Plausibilitätsprüfungen, sondern "alle Arten sachlich-rechnerischer Richtigstellungen" erfasst. Das gelte sogar für Richtigstellungen, die bereits vor Erlass des Honorarbescheids erfolgen. Nur im Einzelfall könne die KV das Honorar erst nach Berücksichtigung der Richtigstellung berechnen, etwa bei offensichtlichen Eingabefehlern.
Az.: B 6 KA 62/07 R







