Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Hürden für Mitbestimmung sinken
Nach öffentlich beglaubigter Absichtserklärung, einen Betriebsrat gründen zu wollen, sind Mitarbeiter künftig unkündbar.
Veröffentlicht:Berlin. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Donnerstag ist jetzt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft. Damit sollen Betriebsratswahlen künftig einfacher und der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die Wahlen organisieren, verbessert werden. Das geht auch Großpraxen und größere Medizinische Versorgungszentren an.
Zu den Kernpunkten des Reformpakets gehört die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern (zuvor: bis zu 50). In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern sind künftig keine sogenannten Stützunterschriften zur Bestätigung der Erfolgsaussichten eines Kandidaten mehr erforderlich. Bei Belegschaften zwischen 21 und 100 Köpfen werden nurmehr zwei Stützunterschriften fällig (bisher: 1/20). Darüber hinaus wird das Wahlrecht zur Betriebsratswahl vom 18. auf das 16. Lebensjahr gesenkt; das passive Wahlrecht zum Betriebsrat gilt jedoch weiterhin erst ab 18.
Kündigungsschutz gilt künftig bereits für jeden Arbeitnehmer, der „Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt“: Wird eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben, einen Betriebsrat gründen zu wollen, ist die ordentliche Kündigung solange ausgeschlossen, bis zur vorbereitenden Betriebs- oder zur Wahlversammlung eingeladen wird. Außerdem erhalten Betriebsräte mehr Mitspracherecht bei der „Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“, sowie beim Einsatz Künstlicher Intelligenz in Betrieben. Und: Mit einer Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes sind Arbeitswege im Homeoffice nun gleichermaßen abgedeckt wie im Betrieb. (cw)