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Verordnungen

Hustenmittel mit Codein auf (BtM)-Rezept

Bei Reizhusten können Hustenmittel mit Codein Linderung verschaffen. Diese sind rezeptpflichtig, bei bestimmten Personengruppen ist sogar ein BtM-Rezept erforderlich, warnt eine KV.

Veröffentlicht:

MAINZ. Anders als die meisten Erkältungsmittel, die Symptome wie Husten, Schnupfen oder Gliederschmerzen lindern sollen und die keine Kassenleistung sind und deren Kosten die Patienten selbst übernehmen müssen, müssen Hustenmittel, die Codein oder Dihydrocodein enthalten, verordnet werden.

Bei bestimmten Patienten sind hier neben der Arzneimittel-Richtlinie auch betäubungsmittelrechtliche Vorschriften zu beachten. Darauf macht die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) aufmerksam. Codein- und Dihydrocodein-haltige Arzneimittel sind zugelassen zur symptomatischen, kurzfristigen Behandlung des (unproduktiven) Reizhustens, erinnert die KV RLP.

Zur Verordnung dieser Hustenmittel werde in der Regel kein Betäubungsmittelrezept benötigt. Codein und Dihydrocodein seien zwar in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelistet. Sie gehörten aber zu den sogenannten "ausgenommenen Zubereitungen".

Das bedeute, dass solche Zubereitungen bis zu einer bestimmten Dosis je abgeteilter Form oder einer Höchstkonzentration von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen seien. Die Verordnung kann also auf einem normalen Rezept erfolgen.

Liegt bei einem betreffenden Patienten jedoch eine Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit vor, greifen bei der Verordnung oben genannter Codein- oder Dihydrocodeinhaltiger Hustenmittel die Vorschriften der Betäubungsmittelverscheibungsverordnung (BtMVV). Bei diesen Patienten müssten folglich derartige Arzneimittel stets auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden, so die KV RLP. (ato)

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