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Arbeitsrecht

IM-Tätigkeit ist kein Grund, zu kündigen

Der Vize-Direktor des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin kann das Amt trotz seiner Vergangenheit als inoffizieller Stasi-Mitarbeiter behalten.

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BERLIN. Die vom Land Brandenburg ausgesprochene Kündigung des stellvertretenden Direktors des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin ist unwirksam. Das befand am Montag das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die als Kündigungsgrund geltend gemachte Stasi-Verstrickung sei als "eher gering" anzusehen, urteilten die Richter.

Der Kläger war 1988 und 1989 in der früheren DDR Militärarzt und in dieser Funktion als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit tätig. Nach der Wende folgte eine Beschäftigung beim Land Brandenburg, zuletzt als Vize-Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin. Fragen nach einer IM-Tätigkeit hatte er stets verneint. Als er sich 2016 auf den Direktorenposten des Instituts bewarb, erfuhr das Land von der Stasi-Unterlagen-Behörde, dass der Rechtsmediziner einst als inoffizieller Mitarbeiter geführt wurde. Es folgte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose Kündigung wegen Formfehlern für unwirksam erklärt. Die zweite Instanz kippte nun auch die ordentliche Kündigung. Zwar belaste das mehrfache Leugnen der IM-Tätigkeit das Arbeitsverhältnis. Sie liege aber viele Jahre zurück. Zudem blieb die Arbeit im Landesdienst beanstandungsfrei. Eine Weiterbeschäftigung sei dem Land zuzumuten. (fl)

Landesarbeitsgericht Berlin Az.: 5 Sa 462/17

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