Baden-Württemberg
Innenministerium durfte zehnminütige Hilfsfrist im Rettungsdienst nicht aufweichen
Zehn Minuten sind nicht 12 Minuten: Das Verwaltungsgericht Stuttgart fordert, die landesrechtliche Hilfsfrist für Rettungsdienste einzuhalten – und gibt damit einer Klage mehrerer Notärzte Recht.
Veröffentlicht:Stuttgart. Baden-Württemberg darf die nach eigenem Landesgesetz geltende Frist für Rettungseinsätze von „möglichst zehn Minuten“ nicht durch Verwaltungsvorschriften aufweichen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Antrag unter anderem mehrerer Notärzte bekräftigt.
Nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg soll die „Hilfsfrist“ bis zum Eintreffen eines Rettungswagens „möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen“. Nach diesen Maßgaben soll das Landesinnenministerium einen Rettungsdienstplan erstellen.
Laut jüngstem Rettungsdienstplan vom 31. August 2022 gilt dies als erreicht, wenn eine Frist von 12 Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze eingehalten wird. Mit berücksichtigt wird dabei auch das Eintreffen eines Hubschraubers oder des Notarztes. Dies hatte der VGH Mannheim als unzureichend verworfen; das gesetzliche Ziel einer Frist von zehn Minuten für den „bodengebundenen Rettungsdienst“ bleibe unberücksichtigt.
Jeder Einsatz zählt
Daraufhin meinte das Innenministerium, das VGH-Urteil weiche deutlich von der bisherigen Praxis ab. Es sei daher wohl so zu verstehen, dass es sich nur auf bestimmte Rettungseinsätze bezieht. Im Ergebnis behielt das Innenministerium die Ziele des Rettungsdienstplans bei. Insgesamt zwölf Personen zogen daraufhin erneut vor Gericht, darunter mehrere Notärzte und Kommunalpolitiker.
Auf ihren Antrag unterstrich nun das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass das Landesinnenministerium die Vorgaben des VGH Mannheim beachten muss. „Auf eine Berechnung der Hilfsfrist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Antragsteller einen Anspruch“, stellte das Verwaltungsgericht klar.
Grundlage der Berechnung müssten danach „alle Einsätze der Notfallrettung“ sein. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder auf Fälle, bei denen bestimmte Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, sei unzulässig. Entsprechende Anweisungen des Innenministeriums an die zuständigen Stellen der Regierungspräsidien seien mit dem VGH-Urteil nicht vereinbar. (mwo)
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 16 K 5276/23