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PIP-Implantate

Kasse muss nicht für Ersatz zahlen

Sozialgericht weist Begehren einer Hartz-IV-Empfängerin zurück.

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BERLIN. Krankenkassen müssen zwar die Kosten für die Explantation eines schadhaften Brustimplantats übernehmen, nicht aber die Kosten für das Einbringen von Ersatzimplantaten.

Das hat das Sozialgericht Berlin am Dienstag kurz nach der Verurteilung des Gründers der Firma Poly Implant Prothèse (PIP) in Marseille entschieden.

Die Explantation der PIP-Implantate bewertete das Berliner Gericht als medizinisch notwendig.

Mit dieser Begründung sah es die Krankenkasse in der Pflicht zur Kostenübernahme. Allerdings muss sich die Patientin an den Kosten beteiligen, weil das erstmalige Einsetzen der Implantate allein ästhetische Gründe gehabt habe.

Es sei nicht sachgerecht, wenn die Versichertengemeinschaft alle Risiken trage, die mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden sind, so das SG Berlin.

28-Jährige scheitert mit Klage

Mit dieser Entscheidung wies das Gericht die Klage einer 28-jährigen Berlinerin ab. Sie hatte 2004 PIP-Implantate erhalten und diese 2012 - nach einer entsprechenden Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - austauschen lassen.

Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten von 4100 Euro für die Herausnahme der Implantate. Die Patientin musste sich daran mit 280 Euro beteiligen. Das entspricht zwei Prozent ihrer jährlichen Einnahmen aus Arbeitslosengeld II.

Die Kosten für ein Ersatzimplantat von weiteren rund 4100 Euro übernahm die Kasse nicht. Auch hier bestätigte das SG Berlin die Rechtsauffassung der Kasse. Es sei keine medizinische Notwendigkeit feststellbar.

Eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor. Außerdem seien auch diese Kosten letztlich Folgen einer medizinisch nicht indizierten Operation. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (ami)

Az.: S 182 KR 1747/12

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