Bundessozialgericht

Kassen müssen ambulante HBO-Therapie zahlen

Richter stellen beim Umgang mit der hyperbaren Sauerstofftherapie "Willkür" beim GBA fest.

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KASSEL. Gesetzliche Krankenkassen müssen Patienten mit einem schweren diabetischen Fußsyndrom die Kosten auch für eine ambulante Sauerstoffüberdrucktherapie erstatten. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Bei der Klägerin hatte sich ein diabetisches Fußsyndrom mit dem Schweregrad "Wagner III" herausgebildet, das mit einer Wundheilungsstörung und tiefen Geschwüren einherging.

Ab diesem Schweregrad greifen Standardtherapien nicht mehr. Wegen der drohenden Amputation ihres Unterschenkels setzte die Diabetikerin ihre Hoffnung in die Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO).

Der hohe Sauerstoffdruck in einer Überdruckkammer soll die Selbstheilungskräfte des Körpers anregen. Studien zufolge könne auf diese Weise bei Wundheilungsstörungen in 36 Prozent der Fälle eine Amputation von Gliedmaßen vermieden werden.

Kosten von knapp 7000 Euro

Die Klägerin unterzog sich zehn stationären und 36 ambulanten HBO-Behandlungen. Ihre Kasse zahlte zwar die stationären, nicht aber die ambulanten Behandlungen. Die Kosten in Höhe von insgesamt 6949 Euro sollte die Frau selbst übernehmen.

Die Kasse berief sich auf die Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wonach die Kassen beim diabetischen Fuß nur die Kosten für stationäre Behandlung übernehmen müssen.

Das BSG stellte hier ein "Systemversagen" fest. Der GBA habe die ambulante HBO-Therapie gar nicht erst geprüft. "Durchgreifende medizinische Gründe", warum die Behandlung stationär besser wirken soll als ambulant, gebe es aber nicht.

Die Entscheidungen des GBA seien daher "objektiv willkürlich". Ausnahmsweise müssten Kassen daher bei einem Fußsyndrom ab dem Schweregrad III die Kosten auch für die ambulante HBO-Therapie zahlen. (mwo)

Az.: B 1 KR 44/12 R

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