Kassenauskunft an Versicherte ist verbindlich
KASSEL (mwo). Die Leistungserbringer von Heilmitteln können sich auf schriftliche Auskünfte der Krankenkassen auch gegenüber dem Patienten stützen. Erklärt die Kasse gegenüber dem Versicherten, eine Verordnung sei nicht genehmigungspflichtig, kann sie daher später auch nicht gegenüber dem Erbringer die Zahlung verweigern, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.