Abgewiesen

Kein Schmerzensgeld für die künstliche Ernährung des Vaters

Das Münchener Landgericht hat die Klage gegen einen Hausarzt, der einen Patienten vermeintlich unnötig lange künstlich ernähren ließ, abgewiesen. Gleichwohl attestierte es einen Behandlungsfehler, da der Patientenwillen nicht ermittelt worden worden sei.

Von Christina Bauer Veröffentlicht:
Heinrich Sening scheiterte am Mittwoch am Münchener Landgericht mit seiner Klage gegen einen Arzt.

Heinrich Sening scheiterte am Mittwoch am Münchener Landgericht mit seiner Klage gegen einen Arzt.

© Sabine Dobel / dpa

MÜNCHEN. 150.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt Heinrich Sening vom Hausarzt seines Vaters, dem er vorwirft, den Schwerkranken zu lange am Leben gehalten zu haben. Statt dem inzwischen verstorbenen Vater zu helfen, habe man ihn unnötig gequält.

Das Landgericht München sah dafür keine eindeutigen Belege und wies die Klage ab.

Streit um Ernährung

Der chronisch kranke und demente Vater war von 2006 an über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens ein Jahr vor seinem Tod 2011 sei das nicht mehr fachärztlich angemessen gewesen, befand der Sohn.

Das Gericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung im November das Versäumnis des Arztes lediglich darin gesehen, dass er nicht den Sohn und vor allem den Betreuer zum Beratungsgespräch über das weitere Vorgehen bei dem Patienten gebeten hatte.

Ab 1997 war für den Vater ein Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt. Er hatte seitdem die Personen- und Gesundheitsfürsorge für ihn inne. Seit 2006 lebte der Patient in einem Pflegeheim.

In den letzten beiden Lebensjahren ging es ihm gesundheitlich oft sehr schlecht. Er litt unter anderem unter Fieber, Pneumonien und Atembeschwerden. Ernährt wurde er über eine PEG-Sonde. Vor allem diese künstliche Ernährung war nun Gegenstand der Klage.

Der Sohn argumentierte, die Sonde sei in dieser Zeit nicht indiziert gewesen. Sie habe das unvermeidliche Sterben des Vaters nur unnötig verlängert. Ihre Verwendung sah er daher als rechtswidrigen körperlichen Eingriff an. Der Arzt habe damit einen Behandlungsfehler begangen.

Nachvollziehbare Argumentation

Das Gericht ließ in der Urteilsbegründung zwar durchblicken, diese Argumentation nachvollziehen zu können. In den betreffenden Jahren habe es nach Einschätzung von Sachverständigen keine Aussicht auf Besserung mehr gegeben. Nach gängigen Leitlinien sei eine künstliche Ernährung damit nicht indiziert gewesen.

Aber: Die Klarheit der Indikation sei laut Gutacher dadurch eingeschränkt gewesen, dass der Patient selbst sich nicht mehr habe äußern können. Außerdem sei nicht belegt worden, dass die Sonde ursächlich für eine Schädigung des Vaters gewesen sei.

Ein wichtiger Teilaspekt zu Ungunsten des Klägers: Die PEG-Sonde war von dem beklagten Hausarzt nicht neu gelegt worden. Der Patient hatte sie schon seit 2006. Der beklagte Hausarzt betreute ihn aber erst seit 2007. 2010 und 2011 ging es also darum, ob die Sonde weiterhin verwendet würde.

Der Arzt war dem Gericht zufolge nicht verpflichtet, die Sonde zu entfernen. Er wäre fachlich dazu auch nicht berechtigt gewesen. Allerdings sei er verpflichtet gewesen, deren Notwendigkeit regelmäßig zu hinterfragen. Insofern hätte er Anfang 2010 mit dem Betreuer des Patienten besprechen müssen, ob die Sonde bleiben oder entfernt werden soll.

Verletzung des BGB

Das hatte der Arzt unterlassen. Das Gericht sah darin eine Verletzung seiner Verpflichtung aus § 1901b BGB ("Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens") und damit einen Behandlungsfehler. Übrigens hatte der Kläger selbst zur Feststellung des Patientenwillens auch nicht beitragen wollen. Er hatte den Vater seit 2008 nicht mehr besucht.

Prinzipiell, so die Richter, sei nicht klar, ob die Behandlung anders verlaufen wäre, wenn es die Erörterung gegeben hätte. Grundsätzlich sei nicht davon auszugehen, dass eine Behandlung ohne weitergehendes Therapieziel zu unterbleiben habe.

Klägeranwalt Wolfgang Putz kündigte bereits an, in Revision zu gehen.

Landgericht München

Az.: 9 O 5246/14

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Kommentare
Thomas Georg Schätzler 24.01.201710:01 Uhr

Dann ist mir alles klar, Kollege Gerhard Kraus!

Ein Interview mit RA Wolfgang Putz, München, zur Sterbehilfe-Gesetz-Abstimmung im Deutschen Bundestag aus Legal Tribune Online (LTO):
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesetzentwurf-abstimmung-sterbehilfe-fuenf-fragen-an-wolfgang-putz/

"LTO: Was würden Sie tun, wenn Sie als Bundestags-Abgeordneter am Freitag über die vier vorgelegten Gesetzentwürfe abstimmen müssten?

Putz: Ich würde viermal mit Nein stimmen. Man kann qualifizierte professionelle Suizidhilfe – ggf. gegen Geld – moralisch ablehnen. Aber bei den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen geht es darum nicht, sondern mit einem Gesetz soll eine moralisch befriedigende Veränderung herbeigeführt werden. Nach meiner Überzeugung werden jene Suizide, die man überhaupt nur begleiten darf, dennoch stattfinden. Die Menschen, die freiverantwortlich und wohlüberlegt handeln, weil die Palliativmedizin keine Option für sie hat oder sie diese ablehnen, werden entweder harten Suizid begehen - was kein anständiger Mensch gut finden kann -, oder, wie schon heute in der Überzahl und künftig sicherlich noch häufiger, sich heimlich und vertuscht das Leben nehmen. Und vermutlich noch häufiger als heute in der Schweiz.

LTO: Nach geltendem Recht ist die Tötung eines anderen auf Verlangen strafbar, die bloße Beihilfe zu dessen Selbsttötung straflos. Die organisierte Sterbehilfe ist derzeit nicht verboten, kommerzielle Angebote wurden aber bereits untersagt, während Sterbehilfe-Vereine in der Schweiz legal arbeiten. Für Ärzte gibt es keine strafrechtliche, in vielen Ländern aber berufsrechtliche Sonderregeln. Wie beurteilen Sie diese Rechtslage in Deutschland?

Putz: Das deutsche Strafrecht ist eindeutig, klar in seinen Abgrenzungen und somit beste Grundlage für die bisherige, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung des Suizidenten garantierende Praxis. Die Rechtslage zur Suizidassistenz ist die gleiche wie in der Schweiz, lediglich Barbiturate sind dort, anders als in Deutschland, legal einsetzbar. Unsäglich ist die Idee von zehn von siebzehn Landesärztekammern, den Ärzten durch das Berufsrecht ihre Gewissensentscheidung durch ein striktes Verbot der Suizidbeihilfe zu nehmen. Nach dem Medizinrecht ist die Garantenstellung des Arztes vom Willen des Patienten und nicht vom absoluten Lebensschutz geprägt.

LTO: Halten Sie Änderungen für nötig?

Putz: Es bedarf lediglich einer Aufhebung des Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe in jenen zehn Landesärztekammern.

LTO: Worauf stützen Sie Ihre Auffassung juristisch?

Putz: Auf die Menschenrechte des Grundgesetzes.

LTO: Wie "juristisch" ist Ihre Argumentation - in dieser zutiefst persönlichen, womöglich von Religion, Ethik oder anderen Überzeugungen geprägten Frage?

Putz: Das deutsche Recht muss auch zukünftig mir und gleichgesinnten Ärzten meine weltanschaulich-religiös begründete Einstellung und deren Umsetzung garantieren. Alles andere wäre verfassungswidrig.

Die Fragen stellte Pia Lorenz" (redaktionelle Zwischenüberschriften wurden entfernt)

Aus meiner Sicht ist damit die juristische Argumentation, wo es um eine 150.000 Euro Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung des Sohnes H. S. gegenüber dem Hausarzt des Vaters geht, äußerst durchsichtig: Hätte der Hausarzt denn, während der Sohn jahrelang in den USA weilte, beim Vater aktive Sterbehilfe leisten sollen?

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Gerhard Kraus 24.01.201706:52 Uhr

Quelle belegen

Sehr geehrter Herr Kollege Schätzler,
Meine Recherche war die Nachfrage beim genannten Rechtsanwalt, der mir neben der Pressemitteilung die gesamte Urteilsbegründung hat zukommen lassen.

Wolfgang P. Bayerl 22.01.201711:52 Uhr

Entsetzlich, mit dem Tod noch Geld verdienen

Wohin sind wir gekommen,
ein Sohn, der auch noch als "Pfleger" die Pflege seines eigenen Vaters UNTERLÄSST.
Warum wird der Vormund nicht verklagt?
Juristischer Übermut!
Einen Arzt kann man natürlich IMMER verklagen,
wegen Unterlassung oder (nur in Deutschland) wegen Körperverletzung.
Ernährung als Körperverletzung, grotesk!!!
Schande über den missratenen Sohn.

Thomas Georg Schätzler 20.01.201709:59 Uhr

@ Kollege Gerhard Kraus!

So geht''s nicht: Sie müssen Ihre Quellen schon nennen und Ihre Detailkenntnisse belegen können!

Meine einzige detaillierte Quelle lautet:
"Der Patient war jahrelang über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens ein Jahr vor seinem Tod sei das nicht mehr fachärztlich angemessen gewesen, argumentiert sein Sohn, Heinrich Sening. Der Kranken- und Altenpfleger lebt in den USA, sein Vater hatte einen Betreuer. "Es geht nicht ums Geld. Es ist hier nicht mit rechten Dingen zugegangen. Die Familie wurde kein einziges Mal gefragt", sagt Sening. Der beklagte Arzt behauptet, er habe sich sehr wohl an den Betreuer des Vaters gewandt und sich mit diesem kurzgeschlossen. Aber: "Einen Patienten zu Tode zur bringen, indem ich ihm die Ernährung entziehe - das ist sehr schlecht vorstellbar."
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-verhandlung-posthumes-schmerzensgeld-zu-lange-kuenstlich-ernaehrt/

Und nun zu Ihrem: "Der Sohn - in Amerika lebend - daher die Betreuung vor Ort! - wollte der grausigen Behandlung ein Ende setzen"

1. Eine PEG-Sonden-Ernährung ist keine "grausige Behandlung", sondern eine etablierte Standardtherapie, wenn nicht in einer rechtsgültigen Patientenverfügung dieser widersprochen wurde.
2. Die Vermutung einer fiktiven Patientenverfügung oder eines nicht äußerbaren Patientenwillens setzt zumindest die unmittelbare persönlich-physisch-interaktive Anwesenheit des direkten Verwandten 1. Grades voraus, selbst wenn sich dieser zwischenzeitlich auf einer "Mars-Mission" befunden hätte.
3. Der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Sohnes in den USA entschuldigt in keiner Weise sein fehlendes Bemühen, einen rechtlich von ihm beanstandeten Sachverhalt durch eigene Initiative abzustellen.
4. Insofern wäre auch ein möglicherweise schuldhaftes Unterlassen rechtlich zu prüfen und zu würdigen.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Henning Fischer 19.01.201717:23 Uhr

warum will denn der Sohn Schmerzensgeld?


er hat ja keine Schmerzen gehabt. Entweder, er will ordentlich Kasse machen (wahrscheinlich) oder den behandelnden Arzt bestrafen (da zahlt ja die Versicherung)

Das ist m.E. eine sehr schmutzige Geschichte.

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