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Keine Ansparabschreibung für PC-Programme

Wer den Kauf einer neuen Software plant, kann hierdurch nicht vorab seine Steuerlast senken, so das Urteil des Bundesfinanzhofs. Rücklagen bei der Steuererklärung anzusetzen, sei in diesem Fall nicht erlaubt.

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Der Würfel ist gefallen: Rücklagen bei der Steuererklärung für Software anzusetzen, ist nicht erlaubt, urteilten Richter in einem konkreten Fall.

Der Würfel ist gefallen: Rücklagen bei der Steuererklärung für Software anzusetzen, ist nicht erlaubt, urteilten Richter in einem konkreten Fall.

© Superstars_for_You / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Computerprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Für den geplanten Kauf von Software können Ärzte daher zumindest dann keine Ansparabschreibung steuerlich geltend machen, wenn der Preis 410 Euro übersteigt.

Das geht aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor.

Klärger setzte knapp 111.000 Euro für eine Ansparabschreibung an

Der Kläger war als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich aktiv. Weil er einen Großeinkauf plante, setzte er in seiner Steuererklärung 2002 hierfür eine Ansparabschreibung von knapp 111.410 Euro an.

Dies führte zu einem steuerlichen Verlust von 40.000 Euro, für dessen Rücktrag auf 2001 der Systementwickler zunächst eine Steuererstattung von 14.700 Euro erhielt.

Erst bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass von der Ansparabschreibung knapp 70.000 Euro auf Systemsoftware entfielen. Insoweit nahm es in neuen Steuerbescheiden die Ansparabschreibung samt Verlustrücktrag auf 2001 wieder zurück.

Richter geben Finanzamt Recht

Zu Recht, wie nun die Richter am BFH entschieden. Eine Ansparabschreibung sei "für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts" möglich - sofern es sich um ein "bewegliches oder unbewegliches" Wirtschaftsgut handele.

Nur Materie, also "materielle Wirtschaftsgüter", könnten allerdings beweglich oder unbeweglich sein, erläuterte der BFH weiter.

"Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige Werte, zum Beispiel Ideen und Rechte."

"Computerprogramme sind unkörperlicher Natur"

Genau darum gehe es bei der Software. Und so fährt der BFH in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 fort: "Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter."

Dabei sei auch auf einer CD gebrannte "Standardsoftware" als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen, argumentierte der BFH.

Das oberste deutsche Steuergericht ließ dennoch offen, ob "Trivialsoftware" mit Anschaffungskosten unter 410 Euro (früher 800 D-Mark) davon ausgenommen werden kann. Dies wird von der Finanzverwaltung bislang so gehandhabt.

Az.: X R 26/09

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