Freiberuflichkeit

Keine Sozialabgaben für externe Apotheker-Vertreterin

Die Rentenversicherung kommt auf die seltsamsten Ideen: Das Landessozialgericht Essen korrigierte nun deren Ansicht, bei einer freiberuflich einspringenden Apotheken-Leiterin könnte es sich um eine weisungsgebundene Angestellte handeln.

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Essen. Wenn sich die Inhaberin und Leiterin einer Apotheke vorübergehend von einer Berufskollegin auf dem Chefposten vertreten lässt, dann handelt es sich dabei nicht um ein Angestelltenverhältnis. Vielmehr ist auch die Vertreterin freiberuflich tätig. Sozialbeiträge werden daher nicht fällig, wie kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte. Der Begründung nach würde beides wohl auch für eine Praxisvertretung gelten.

Wegen Urlaubs und anderer Hinderungsgründe hatte eine Apothekerin aus dem Raum Detmold die Leitung ihrer Apotheke mehrfach in die Hände einer vertretenden Kollegin übergeben. Diese arbeitete gegen Honorar auf Stundenbasis.

Nach einer Betriebsprüfung meinte die Rentenversicherung, die Vertreterin sei Arbeitnehmerin der Apothekenchefin gewesen. Von der Inhaberin forderte sie daher Sozialbeiträge in Höhe von insgesamt 1160 Euro nach. Das LSG hob den entsprechenden Bescheid nun auf. Die Vertreterin sei „nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen“.

Vollständig autonom tätig

Zur Begründung erklärten die Essener Richter, eine Tätigkeit nach Weisung sei weder vereinbart noch tatsächlich ausgeübt worden. Auch das Gesetz sehe eine „vollständige inhaltliche Autonomie“ der jeweiligen Apothekenleitung vor.

Der Vertreterin hätten „sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen“, einschließlich Einkauf und Bezahlung vom Geschäftskonto sowie Weisungen an die Beschäftigten. Auch eine Eingliederung in die üblichen Betriebsabläufe der Inhaberin habe nicht vorgelegen. (mwo)

Landessozialgericht Essen, Az.: L 8 BA 6/18

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