EBM-Abrechnung

Kinder- und Jugendpsychiatrie auch übers 21. Lebensjahr hinaus abrechenbar

Der Bewertungssauschuss hat eine Anpassung des EBM für Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen beschlossen.

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Berlin. Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie- und psychotherapie können unter bestimmten Bedingungen künftig auch für Versicherte über das 21. Lebensjahr hinaus abgerechnet werden. Der Bewertungssauschuss hat vergangene Woche eine dementsprechende Ergänzung der Präambel des Kapitels 14 des EBM beschlossen. Die Ergänzung im Wortlaut: „Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.“

Damit sind alle Leistungen in Kapitel 14 des EBM ( Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) in begründeten Fällen auch für Versicherte ab 22 Jahren, deren Behandlung bereits begonnen hat, abrechenbar. Für sie ist dann jedoch als Grundpauschale die GOP 14211 (Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, 185 Punkte) anzusetzen.

Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Oktober. (mu)

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