Finanzgericht

Kinderfreibetrag zu niedrig

Das Finanzgericht Hannover hält den Kinderfreibetrag für verfassungswidrig niedrig.

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HANNOVER. Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover ist der steuerliche Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering (Az.: 7 V 237/15). Er wurde zum Steuerjahr 2015 ein Jahr zu spät und zudem nicht in ausreichendem Umfang angehoben, wie das Gericht in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied. Es gewährte damit einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Töchtern vorläufigen Rechtsschutz.

Der Streit wirkt sich für alle steuerpflichtigen Eltern beim Solidaritätszuschlag aus und bei der Einkommensteuer selbst für Eltern mit höherem Einkommen, die statt des Kindergeldes den steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung ihrer Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2014 hatte das Finanzamt zunächst einen steuerlichen Grundfreibetrag von 8354 Euro berücksichtigt, für die beiden Kinder zudem Freibeträge von zusammen 7008 Euro.

Nach Ansicht des FG reicht dies nicht aus. Zur Begründung verwies es auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe auf das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder keine Einkommensteuer erhoben werden. "Es darf niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben", betonte das Gericht.

Im Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom November 2012 sei für 2014 das Existenzminimum eines Kindes in Höhe von 4440 Euro berechnet worden. Der Kinderfreibetrag habe aber nur 4368 Euro betragen, also 72 Euro weniger.

Die Bundesregierung habe zwar angekündigt, den Kinderfreibetrag entsprechend anzuheben. Dies habe sie dann aber erst für das Steuerjahr 2015 getan. Zudem seien bei der Berechnung ältere Kinder nicht ausreichend gewichtet worden. Eigentlich müsse der Kinderfreibetrag um weitere 444 Euro jährlich höher liegen, rechneten die Hannoveraner Richter vor.

Weiter rügte dass FG, dass für arbeitslose unterhaltsberechtigte Kinder über 21 Jahren der reguläre Grundfreibetrag (2016: 8652 Euro) angerechnet wird, für Kinder, die sich noch in einer Ausbildung befinden, aber nur der niedrigere Kinderfreibetrag (2016: 4368 Euro). Das sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher ebenfalls verfassungswidrig.

Nach dem Hannoveraner Beschluss darf das Finanzamt die von der alleinerziehenden Mutter geforderten Steuern für 2014 vorerst nicht einziehen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Finanzgericht aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu. (mwo)

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