Corona-Impfung

Kläger auf Impftermin muss Risiko darlegen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Krebspatienten abgewiesen: Immunschwäche ist per se noch kein Grund für einen sofortigen Impftermin.

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Karlsruhe. Krankheit und ein geschwächtes Immunsystem reichen nicht aus, um eine vorgezogene Corona-Impfung zu rechtfertigen. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss weist das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Krebspatienten ab. Dieser habe die Dringlichkeit nicht ausreichend begründet und beispielsweise nicht dargelegt, dass ihm „eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei“, heißt es.

Der krebskranke Antragsteller ist unter 80, steht aber kurz vor oder inzwischen am Beginn einer Chemotherapie, die die körpereigene Immunabwehr erheblich schwächt. Bei der Corona-Impfrangfolge ist er daher der Gruppe 2 mit „hoher Priorität“ zugeordnet.

Vergeblich hatte der Mann versucht, eine sofortige Impfung zu erhalten. Mit einem Eilantrag wollte er dies daher gerichtlich durchsetzen. Zuvor lehnte dies bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab (wir berichteten).

Die Verfassunsgrichter befanden nun, der krebskranke Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihm schwere Nachteile drohen. So habe er nicht erklärt, dass er nicht ohnehin schon bald einen Impftermin bekommen kann.

„Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei“, heißt es in dem Beschluss weiter. Zwar müsse er für seine teilstationäre Chemotherapie eine Klinik aufsuchen. Dass dort ein besonderes Ansteckungsrisiko bestehe, habe er aber ebenfalls nicht dargelegt. (mwo)

Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvQ 15/21

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