Bundesverwaltungsgericht

Klinik-Pförtner darf in kommunale Parlamente

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LEIPZIG. Dem Pförtner eines kommunalen Krankenhauses darf ein Sitz im Stadt- oder Kreisparlament nicht versagt werden. Das ist nur bei solchen Arbeitnehmern einer Kommune zulässig, die inhaltlichen Einfluss auf die Verwaltung nehmen können, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Zwar erlaube das Grundgesetz, die Wählbarkeit von Angestellten des Öffentlichen Dienstes in die jeweiligen Kommunalparlamente zu beschränken, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Der klagende Pförtner einer Klinik des Ortenaukreises in Baden-Württemberg sei zwar Angestellter, dennoch könne es aber zu keinerlei Interessenkonflikten kommen. Denn auf die Verwaltungstätigkeit habe er keinerlei Einfluss, so das Bundesverwaltungsgericht. (mwo)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: Az.: 10 C 2.16

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