Glitschiges Laub

Klinik muss Eingang nicht ständig kehren

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SCHLESWIG. Eine Klinik muss nicht ununterbrochen ihren Haupteingang und seine Wege von Laub und Schmutz freihalten. Täglich einmal, notfalls auch zweimal Laubkehren reicht völlig aus, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der gekehrte Wegstreifen sollte "annähernd laubfrei" sein, so dass "zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen".

Damit scheiterte ein Klinikbesucher mit seiner Schmerzensgeldforderung in Höhe von 25.000 Euro. Der Mann wollte sich Anfang November 2010 in einer Klinik in Großhansdorf nahe Hamburg stationär behandeln lassen.

Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang rutschte er auf regennassem Laub aus, fiel auf dem Rücken und verletzte sich an der Wirbelsäule. Die Klinik habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Wege nicht vom regennassen Laub freigehalten hat, rügte der Kläger.

Kehrvorgang in regelmäßigen Intervallen

Doch das OLG entschied, dass die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat und nicht zu Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet ist. Eineinhalb bis zwei Stunden vor dem Unfall seien die Wege vom Laub gereinigt worden.

Es reiche normalerweise aus, in regelmäßigen Intervallen einmal täglich die nassen Blätter von den Wegen zu beseitigen. Notfalls könne auch ein zweiter Kehrvorgang erforderlich sein.

Dabei müsse darauf geachtet werden, dass keine glitschige und modrige dickere Laubschicht mit entsprechender Rutschgefahr entsteht. Denn gerade ältere Besucher und Patienten eines Krankenhauses seien in höherem Maße gebrechlich und sturzgefährdet.

Von der Klinik könne aber nicht verlangt werden, "Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten", so das OLG.

Hier habe der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt, so dass kein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht. (mwo)

Az.: 11 U 16/13

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