Haftung

Klinik muss Entzündungsverlauf im Blick behalten

Bei schweren Verletzungen im Rachenraum mit Mediastinitis unterließ eine Klinik die Erhebung des C-reaktiven Proteins. Die Entzündung lief aus dem Ruder. Ein Befunderhebungsfehler mit Folgen.

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat einem Patienten 100.000 Euro Schadenersatz zugesprochen, weil Ärzte einen medizinisch angezeigten Befund nicht erhoben haben.

Die hier unterbliebene Untersuchung des C-reaktiven Proteins kommt einem Behandlungsfehler gleich, heißt es in dem Urteil.

Der Kläger war als kleines Kind kurz nach seinem zweiten Geburtstag mit einem Plastiklöffel im Mund gestürzt. Der Löffel verursachte schwere Verletzungen im Rachenraum.

Im städtischen Krankenhaus entwickelte sich eine Mediastinitis. Die Wirkung der verordneten Medikamente hat das Krankenhaus nicht dokumentiert.

Vier Tage nach der Einlieferung wurde bei einer Röntgenuntersuchung ein sich vergrößernder retropharyngealer Abszess festgestellt.

Um diesen zu entfernen, wurde der Junge in eine Universitätsklinik verlegt. Wegen des geschwollenen Kehlkopfeingangs erwies sich die Operation als besonders schwierig.

Der Abszess platzte auf, und es wurden mehrere Eingriffe notwendig.

Kläger leidet unter bleibenden Folgeschäden

Drei Wochen später stellten die Ärzte verschiedene Nerven- und Hirnschäden fest. Als dauerhafte Folge leidet der heute bereits 19-Jährige unter psychischen Störungen, einer Geh- und Gesichtsfeldstörung, einer Sprachstörung sowie einer Störung der Feinmotorik im linken Arm.

Auf die Klage des Patienten erklärte ein Sachverständiger, das städtische Krankenhaus hätte die Wirkung der verordneten Medikamente genauer beobachten und insbesondere durch Untersuchung des C-reaktiven Proteins die Entwicklung der Entzündung im Blick haben müssen.

Durch eine entsprechende Anpassung der Medikation hätte dann die Entwicklung des Abszesses verhindert werden können.

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken sprachen dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zu. Zudem müssen das städtische Krankenhaus und der behandelnde Arzt auch für alle künftigen Schäden aufkommen.

Das städtische Krankenhaus räumt seinen Fehler ein. Vor dem BGH argumentierte es aber, es sei nicht nachgewiesen, dass dieser Fehler auch die Ursache der verschiedenen Spät- und Dauerfolgen ist, insbesondere für einen hypoxischen Hirnschaden.

BGH: Befunderhebungsfehler können zu Umkehr der Beweislast führen

Doch der BGH bekräftigte nun, dass es als medizinischer Behandlungsfehler gilt, wenn Befunde nicht wie geboten erhoben werden.

Dabei könnten nicht nur grobe, sondern auch schon leichtere "Befunderhebungsfehler" zu einer Umkehr der Beweislast führen: Es müsse dann nicht mehr der Patient die Ursache gesundheitlicher Spätfolgen beweisen, sondern es sei umgekehrt Sache des Arztes und des Krankenhauses zu zeigen, dass der Fehler nicht die Ursache ist.

Zu Recht hätten Landgericht und OLG entschieden, dass auch hier die Beweislastumkehr greift. Die Proteinuntersuchung hätte gezeigt, dass die Infektion unzureichend im Griff war. Das Krankenhaus hätte dann darauf reagieren und die weitere Behandlung darauf abstellen müssen.

Darauf, ob dann sämtliche Spätfolgen sicher hätten vermieden werden können, komme es wegen der Beweislastumkehr nicht an. (mwo)

Az.: VI ZR 527/12

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