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Kosten für Behandlungspflege trägt die Kasse

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DARMSTADT (reh). Gesetzliche Krankenkassen müssen auch dann die Kosten einer 24-stündigen Behandlungspflege in vollem Umfang übernehmen, wenn die Grundpflege von einer anderen Pflegekraft erbracht wird. Das entschied kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt. In den verhandelten Fällen benötigen die jeweils schwer erkrankten Kinder eine 24-stündige Überwachung ihrer Atmung. Diese Überwachung ist von einer Fachkraft durchzuführen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Kasse zu zahlen. Die betroffene Kasse zog jedoch den Zeitaufwand für die Grundpflege ab, die von den Eltern selbst erbracht wird. Da sie der Ansicht war, die Kosten hierfür müsse die Pflegeversicherung übernehmen. Die Eltern klagten dagegen und bekamen Recht. Soweit eine 24-stündige Behandlungspflege von einer Pflegefachkraft erbracht werde, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung jedoch von Angehörigen geleistet würden, seien die gesamten Kosten für die Behandlungspflege von der Krankenkasse zu tragen, urteilten die Darmstädter Richter. Die Grundpflege dürfe die Kasse nur abziehen, wenn sie von derselben Fachkraft erbracht werde, so die Richter. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.: L 1 KR 187/10; L 1 KR 189/10

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