Klinik-Marketing

Kostenloser Augencheck geht gar nicht

Ärzte dürfen handelsübliche Zuwendungen geben. Eingangsuntersuchungen für einen operativen Eingriff gehören nicht dazu.

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MÜNCHEN. Ärzten und Kliniken ist auch laut Heilmittelwerbegsetz (HWG) untersagt, Zuwendungen zu gewähren oder selbst anzunehmen, "es sei denn, dass" – und dann folgt in Paragraf 7 HWG eine erkleckliche Liste mit Ausnahmen. Dazu zählen auch handelsübliche Nebenleistungen oder Auskünfte und Ratschläge. Eine Augenklinik, die potenzieller Kundschaft kostenlose Eingangsuntersuchungen versprach, berief sich jedoch erfolglos auf die Zuwendungs-Ausnahmen des HWG. Das Landgericht München untersagte ihr in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 37 O 7083/16), mit einem kostenlosen "Eignungscheck" für eine operative Korrektur von Fehlsichtigkeit zu werben. Das teilte jetzt die Wettbewerbszentrale mit, die das Marketing der Augenklinik initial beanstandet hatte.

Das Landgericht bestätigte deren Auffassung, dass es sich bei dem "Eignungscheck" weder um eine geringwertige Kleinigkeit handele – auch dies wäre vom Zuwendungsverbot des HWG ausgenommen –, noch um eine Auskunft oder einen Ratschlag und auch nicht um eine handelsübliche Nebenleistung. Die Klinik hatte unter anderem argumentiert, Optiker würden vor einem Brillenverkauf ja auch kostenlose Sehtests machen.

Doch die Münchener Richter sahen das anders. Eine Augenlaser-Op stelle einen ärztlichen Eingriff dar, der mit höheren Risiken verbunden sei, als der Einsatz einer Brille. "Dementsprechend schutzwürdiger sei auch der von der Werbung angesprochene Verbraucher", erläutert die Wettbewerbszentrale.

Nach deren Auskunft stellt die jetzt inkriminierte kostenlosen Eingangsuntersuchung keineswegs einen Einzelfall dar. Vielmehr handele es sich dabei "um ein beliebtes Marketinginstrument", das als "Türöffner für die eigentliche Behandlung" diene.  (cw)

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