Zytostatika

Kritik an Ausschreibung wird lauter

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BERLIN. Der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) befürchtet, dass die Ausschreibung patientenindividueller Zytostatikazubereitungen "die bisher bewährte ortsnahe Patientenversorgung irreversibel zerschlägt". Wie berichtet, hatten kürzlich die AOK Hessen, die AOK Nordost sowie die AOK Rheinland/Hamburg europaweit parenterale Zytostatikazubereitungen ausgeschrieben.

Dabei handelt es sich zwar nicht um die erste Rabatt-Ausschreibung dieser Art. Allerdings hatte das Bundessozialgericht im November vorigen Jahres grundsätzlich geurteilt, dass die freie Apothekenwahl hinter dem Interesse der Kostenträger an einem wirtschaftlichen Einkauf zurückzustehen hat (Az.: B 3 KR 16/15 R). In der Branche wird nun erwartet, dass künftig deutlich mehr Kassen als in der Vergangenheit auf Zytostatika-Ausschreibungen setzen werden.

Dagegen macht die ADKA geltend, das Zuschlagskriterium "günstigster Preis" sowie die kurzen Bewerbungsfristen würden einige wenige, mit dem Ausschreibungsverfahren vertraute große Apotheken und Herstellbetriebe begünstigen. Die zu erwartende Belieferung über weite Strecken, so die ADKA, bedeute "einen Verlust an Effektivität und Zuverlässigkeit für Ärzte und Patienten". Nach Ansicht der Krankenhausapotheker müsste jetzt der Gesetzgeber gegen die Ausschreibung parenteraler Zytostatika tätig werden.

Bestätigt sieht sich die ADKA zumindest von den Gesundheitsministern der Länder, die Ende Juni mit ähnlicher Argumentation wie jetzt die Apotheker einen einstimmigen Beschluss gegen Exklusivverträge zur Zytostatikaversorgung gefasst hatten. Unter anderem heißt es darin: "Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder bitten die Bundesregierung um eine Überprüfung, ob Exklusivverträge die bewährte, flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich flexible, zeit- und ortsnahe Versorgung mit individuellen Zytostatikazubereitungen gefährden und ob daher zur Begrenzung der erheblichen Ausgabensteigerungen bei parenteralen Zubereitungen andere Instrumente als Exklusivverträge nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V gesetzlich geregelt werden müssen". (cw)

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