Lebensversicherung

Kündigung bringt mehr Geld

Ärzte können bei gekündigten Lebensversicherungen auf mehr Geld hoffen - auch rückwirkend. Denn bestimmte Klauseln in den Policen sind unwirksam, hat der BGH erneut entschieden.

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Mehr Geld für die gekündigte Police: Ein BGH-Urteil macht's möglich.

Mehr Geld für die gekündigte Police: Ein BGH-Urteil macht's möglich.

© Arco Images / imago

KARLSRUHE (mwo). Ärzte, die in den vergangenen drei Jahren eine Renten- oder eine Kapitallebensversicherung vorzeitig gekündigt haben, sollten von ihrem Versicherer eine Neuberechnung des Erstattungsbetrags verlangen.

Denn mehrere bislang übliche Vertragsklauseln, insbesondere die sogenannte Zillmerung, sind unzulässig, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekräftigt hat.

Zumindest früher war es üblich, dass die ersten Beiträge, die ein neuer Kunde in seine Lebens- oder Rentenversicherung einzahlte, nur für Verwaltungskosten und Provisionen verwendet wurden, insbesondere für die Vermittlungsprovision des Vertreters.

Wegen dieser "Zillmerung" bekamen Kunden, die ihre Versicherung vorzeitig kündigen mussten, oft nur wenig oder gar kein Geld zurück.

Auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg urteilte der BGH nun gegen die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, die Zillmerung sei unzulässig. Sie sei intransparent und führe zur unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Nach diesem Urteil müssen die Versicherer in ihren Vertragsbedingungen zudem deutlich zwischen dem Rückkaufswert einer Versicherung und dem Stornoabzug unterscheiden.

Der Rückkaufswert ist der Wert der bis zu einer vorzeitigen Kündigung eingezahlten Beiträge; er wird nach allgemeingültigen versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.

Noch weitere Verfahren in der Pipeline

Der Stornoabzug ist quasi eine Strafgebühr, die die Verwaltungskosten einer vorzeitigen Kündigung decken soll. Die Höhe des Stornoabzugs ist klar vertraglich zu regeln, forderte der BGH. Schließlich verwarf der BGH eine Klausel, wonach der Versicherer Restwerte unter zehn Euro nicht erstatten muss.

Schließlich verwarf der BGH eine Klausel, wonach der Versicherer Restwerte unter zehn Euro nicht erstatten muss. Dies alles gilt auch für die Generali, so der BGH. Die Vorgaben müssen danach schon beim Abschluss auch neuer Verträge beachtet werden.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg sind noch weitere Verfahren beim BGH anhängig, unter anderem gegen die Allianz.

"Wir schätzen die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund 12 Milliarden Euro", heißt es in einer Mitteilung der Verbraucherschützer.

Kunden sollten ihre Ansprüche geltend machen, die Verjährungsfrist liege bei drei Jahren 2008 trat ein neues Versicherungsvertragsrecht in Kraft, insbesondere auch mit Vorgaben zur Zillmerung.

In diesem Punkt hätten zahlreiche Versicherer daher ihre Vertragsbedingungen geändert, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg auf Anfrage.

Beim Stornoabzug habe sich dagegen wohl nicht viel getan. Auch hier gelte die BGH-Forderung nach Transparenz aber auch für neue Verträge.

Az.: IV ZR 202/10 (Generali), V ZR 201/10 (Deutscher Ring)

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