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Krankenhaushonorar

LSG München stärkt Rechte der Kliniken

Wenn es keine Schlichtungsstelle für Bagatellstreitigkeiten zwischen Kliniken und Kassen gibt, müssen Sozialgerichte ran. Das hat das LSG München jetzt entschieden.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Krankenhäuser können nicht auf ein verbindliches Schlichtungsverfahren verwiesen werden, wenn eine entsprechende Schlichtungsstelle gar nicht besteht. Jedenfalls in Bayern müssen daher die Sozialgerichte auch über geringe Honorarforderungen der Kliniken entscheiden, entschied kürzlich das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München.

Für Abrechnungsstreitigkeiten der Kliniken mit einem Streitwert unter 2000 Euro hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab August 2013 ein verbindliches Schlichtungsverfahren eingeführt. Ziel ist es, die Sozialgerichte zu entlasten.

In einigen Bundesländern gab es schon vorher Schlichtungsstellen für freiwillige Verfahren. Es ist aber umstritten, ob diese nun auch für die obligatorische Schlichtung zuständig sind. In Bayern hat es nicht einmal eine solche freiwillige Schlichtungsstelle gegeben.

Der Bundesrat hat inzwischen dafür plädiert, die verbindliche Schlichtung wieder zu streichen. Der Bund sperrt sich hiergegen, musste aber Ende Mai einräumen, dass "noch in keinem Bundesland ein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss besteht".

In zwei Verfahren will die klagende Klinik Vergütungen von 800 beziehungsweise 900 Euro erstreiten. Das Sozialgericht hat die Verfahren "bis zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens" ausgesetzt. Mit seinen rechtskräftigen Beschlüssen hat das LSG die Aussetzungsbeschlüsse nun aufgehoben.

Das Sozialgericht muss daher nun über die Klagen verhandeln. Mit der Aussetzung bleibe dem Krankenhaus der im Grundgesetz garantierte "effektive Rechtsschutz" verwehrt, so das LSG. Es sei nicht hinnehmbar, den Klinikträger auf ein faktisch nicht installiertes Schlichtungsverfahren zu verweisen. (mwo)

Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B

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