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Lange arbeitsunfähig? Urlaubsanspruch verfällt nicht!

Praxismitarbeiter, die auch Jahre wegen Krankheit ausfallen, sparen in dieser Zeit ihren "bezahlten Urlaub" an.

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NEU-ISENBURG (bü). Europa wächst von Monat zu Monat zusammen. Und das geht an Praxischefs nicht vorbei: Denn gerade im Arbeitsrecht sorgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Eifer dafür, dass uralte Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten neue Deutungen erfahren können. Für Praxischefs interessant ist vor allem ein Urteil zum deutschen Bundesurlaubsgesetz.

Der EuGH hat nämlich entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, der lange arbeitsunfähig krank war und deswegen seinen Jahresurlaub bis zum "Ende des Übertragungszeitraumes" nicht nehmen konnte (im Regelfall ist das der 31. März des Folgejahres) nicht verfallen darf.

Er sei dann gegebenenfalls bar abzugelten. In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der aus einer langen "Krankschreibung" direkt in den Rentenbezug übergegangen war und somit keine Möglichkeit hatte, seine versäumte Erholung nachzuholen. Der Arbeitgeber musste ihm für zwei Jahre seinen Urlaub in Höhe von rund 9000 Euro auszahlen (Az: C 350/06).

Für Praxischefs heißt das ganz konkret: Kehrt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit wieder arbeitsfähig in die Praxis zurück, dann ist der bis zum Wiederbeginn aufgelaufene Urlaubsanspruch dem im laufenden Jahr aktuellen Recht auf bezahlte Ferien zuzuschlagen.

Betragen beide Urlaubsansprüche zusammen zum Beispiel 60 oder gar 90 Tage, so könnte sich also der bisherigen langen Krankheitszeit ein weiterer langer Zeitraum anschließen, in dem der Arbeitnehmer dem Betrieb fehlt. Diesmal aber bezahlt. Und das einschließlich zusätzlichen Urlaubsgeldes, falls im Tarif- oder Arbeitsvertrag ein solcher Anspruch vorgesehen ist.

Allerdings ist noch fraglich, ob ein solcher Anspruch auch bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als zwei Jahre dauert, gilt. Denn in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm klagte eine Arbeitnehmerin auf Barabgeltung ihres Urlaubs für sieben Jahre und bezog sich dabei auf die oben zitierte Entscheidung des EuGH.

Die Hammer Richter mochten dem aber nicht folgen und haben erneut gen Luxemburg gefragt: Kann es sein, dass Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub über einen derart langen Zeitraum "ansammeln" können (Az: 16 Sa 1176/09)? Bisher ist diese Frage noch offen.

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