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Zusatzentgelt

Laser musste „nicht ins Auge springen“

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Kassel. Krankenhäuser müssen insbesondere bei Leistungen mit individuell vereinbarter Vergütung auf die Genauigkeit ihrer Rechnung achten. In der Regel können sie hier später nicht geltend machen, dass ein Fehler „offensichtlich“ war und der Krankenkasse daher hätte „ins Auge springen“ müssen, wie jetzt der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts entschied.

Im Streitfall hatte das Universitäre Herzzentrum Hamburg einen Versicherten wegen einer chronischen Infektion der Herzschrittmachertasche operiert. Es kodierte eine Operation mit Einsatz eines Excimer-Lasers. Die Krankenkasse kürzte die Rechnung um einen Tag, weil der Patient nicht schon am Tag vor der Operation hätte aufgenommen werden müssen. Erst nach mehr als vier Jahren korrigierte das Krankenhaus die Rechnung: Darin kürzte es den Aufenthalt um einen Tag, machte dafür aber ein individuell vereinbartes Zusatzentgelt für den Einsatz des Excimer-Lasers geltend.

Wie nun das BSG entschied, steht dem Krankenhaus dieses Entgelt nicht mehr zu. Die Frist für eine Rechnungskorrektur spätestens im nachfolgenden Haushaltsjahr sei längst abgelaufen gewesen. Ohne Erfolg argumentierte das Herzzentrum, der Fehler hätte der Krankenkasse „offensichtlich ins Auge springen“ müssen. Schließlich sei die Verwendung des Excimer-Lasers aus den ebenfalls übermittelten Behandlungsdaten klar hervorgegangen. Dem widersprach das BSG. Die Rechnung sei in sich schlüssig gewesen. „Es bedurfte zusätzlicher spezieller Kenntnisse über die krankenhausindividuelle Vereinbarung eines Zusatzentgelts für den Einsatz eines Excimer-Lasers., um den Abrechnungsfehler der Klägerin zu erkennen“ Dies sei nicht „offensichtlich“ und hätte der Krankenkasse daher auch nicht „ins Auge springen“ müssen, urteilten die Richter. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 10/19 R

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