Starker Raucher verliert vor Gericht

Lungenkrebs keine Berufskrankheit

Trotz nachgewiesener Schadstoffbelastung: Ein starker Raucher bekommt bei einer Lungenkrebserkrankung mitunter kein Geld von der Berufsgenossenschaft.

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DARMSTADT. Wer stark raucht, wird es schwer haben, eine Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen.

Das geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt hervor.

Denn in diesem Fall sei eine Lungenkrebserkrankung nicht "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" auf eine berufliche Schadstoffbelastung zurückzuführen.

Witwe bekam Abfuhr von der BG

Im verhandelten Fall hatte die Witwe eines mit 60 Jahren an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers auf Leistung aus der Berufsgenossenschaft (BG) geklagt. Der Mann hatte während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer gearbeitet.

Doch die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den langjährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition - insbesondere durch Chrom, Nickel und Thorium - verursacht worden sei.

Das LSG Darmstadt gab nun - ebenso wie die Vorinstanz - der Berufsgenossenschaft Recht. Der Verstorbene sei zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten, so die Richter am LSG.

Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Gericht sah Anhaltspunkte für alternative Krankheitsursache

Das Gericht stellte zwar selbst fest, dass der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraussetze.

Und auch nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt sei, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte.

Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden, erklärten die Richter.

Da der Schlosser aber seit seinem 21. Lebensjahr bis zu 15 Zigaretten pro Tag geraucht habe - was laut der Richter ein 11-fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute -, liege eine alternative Krankheitsursache vor.

Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils als Krankheitsauslöser haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Und hierzu hatten sich die Richter immerhin zwei Gutachten eingeholt. Damit sei auch keine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin gegeben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. (reh)

Az.: L 9 U 30/12 ZVW

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