MVZ dürfen beliebig viele Filialen haben
DRESDEN (lu). Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können, anders als Praxischefs, mehr als zwei Filialen unterhalten, da sie nicht an das Berufsrecht gebunden sind. Das hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Versorgung an den Filialorten verbessert wird.