Zulassungssperre

Medizinrechtler raten zur Klage gegen GBA

Die vom GBA verhängte Zulassungssperre für die neun Fachgruppen ist unzulässig - meinen Medizinjuristen. Sie raten Ärzten, denen der Zulassungsantrag abgelehnt wird: Verklagt den GBA!

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Der GBA hat nach Meinung der Juristen den rechtlich zulässigen Weg verlassen.

Der GBA hat nach Meinung der Juristen den rechtlich zulässigen Weg verlassen.

© [M] imagebroker / imago

KÖLN. Niedergelassene Ärzte, die von der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) verhängten Zulassungssperre betroffen sind, sollten dennoch bei den zuständigen Gremien einen Antrag auf Zulassung in dem gewünschten Gebiet stellen.

Das empfiehlt der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Peter Wigge.

Lehnen die Zulassungsausschüsse den Antrag ab, sollten die Ärzte Widerspruch einlegen und die Entscheidung des GBA gerichtlich überprüfen lassen.

Natürlich müsse jeder Arzt selbst abwägen, ob er einen solchen Weg wählen will, sagt Wigge der "Ärzte Zeitung". Er sieht für ein solches Vorgehen aber gute Erfolgsaussichten. "Die Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist juristisch fragwürdig."

Realistische Chance auf Schadenersatz

Seiner Einschätzung nach haben Ärzte aus den betroffenen Fachgruppen deshalb sogar eine realistische Chance, gegen das Gremium über eine Amtshaftungsklage Schadenersatz geltend zu machen. Der Grund: Umsatz- und Gewinnverluste durch die verspätete oder völlig verweigerte Zulassung.

Der GBA hatte am 6. September mit sofortiger Wirkung eine Zulassungssperre für neun Arztgruppen verhängt, die bis dato nicht der Bedarfsplanung unterlagen: Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologen und Transfusionsmediziner.

Bis zum 15. Februar 2013 sollen die Landesausschüsse die Versorgungssituation in den einzelnen Arztgruppen feststellen. Erst dann können die Zulassungsausschüsse über die Zulassungsanträge entscheiden, die nach dem 6. September eingegangen sind.

Mit diesem Schritt wollte das Gremium verhindern, dass sich noch vor der für 1. Januar 2013 angekündigten Änderung der Bedarfsplanung überproportional viele Mediziner aus den betroffenen Gruppen niederlassen.

Viele Kassenärztliche Vereinigungen hatten einen deutlichen Anstieg der Zulassungsanträge registriert.

"Es ist legitim, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss Verwerfungen verhindern will, er sollte dabei aber den rechtlich zulässigen Weg gehen", postuliert Wigge. Genau das habe das Gremium aber nicht getan. "Dem Ausschuss fehlt die Ermächtigungsgrundlage."

Verstoß gegen die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Wigge hat gemeinsam mit seinem Kollegen Jens Remmert eine rechtliche Stellungnahme zu dem GBA-Beschluss erstellt. Danach verstößt die auf den Weg gebrachte Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie gegen die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

Sie regelt in Paragraf 19, Absatz 1 Satz 2, dass ein Antrag nur dann wegen Zulassungsbeschränkungen abgelehnt werden kann, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

Zwar habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung Abweichungen von diesem Prinzip zugelassen, führen Wigge und Remmert aus. Sie würden in diesem Fall aber nicht greifen. Für die temporäre Zulassungssperre ab dem 6. September fehle deshalb die rechtliche Grundlage.

Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie gelte weiterhin die Regelung, dass nur für solche Arztgruppen Verhältniszahlen festgelegt sind, bei denen mindestens 1000 Vertragsärzte an der Versorgung teilnehmen, halten die beiden Rechtsanwälte fest.

Der GBA verweise in der Begründung des Beschlusses lediglich darauf, dass in den vergangenen fünf Jahren bei den bisher nicht beplanten Arztgruppen ein stetiger Wachstumstrend zu beobachten gewesen sei.

"Es fehlt die Feststellung, dass in allen Gruppen, die jetzt einbezogen sind, tatsächlich mehr als 1000 Ärzte tätig sind", moniert Wigge.

"Keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage"

Das Fazit der Juristen: Der Beschluss des GBA verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und ist ein "nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte". Ihrer Ansicht nach hätte das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss deshalb beanstanden müssen.

Dass dies nicht geschehen ist, sollte niederlassungswillige Vertragsärzte aber nicht davon abhalten, den GBA gegebenenfalls auf Schadenersatz zu verklagen, so Wigge.

"Der Gemeinsame Bundesausschuss ist für seine Entscheidungen selbst verantwortlich."

Für einzelne Ärzte könne es bei der Nicht-Zulassung um viel Geld gehen. Da den Zulassungsausschüssen, die sich an die GBA-Beschlüsse halten, kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne, sei der GBA selbst Adressat des sogenannten Amtshaftungsanspruches, führen Wigge und Remmert in ihrer Stellungnahme aus.

"Die Amtspflichtverletzung des GBA besteht in diesem Fall darin, dass er einen Beschluss zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie gefasst hat, ohne dass hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden war."

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