Sachsen

Mehr Geld für Grundversorger

In Sachsen ist die neue Honorarverteilung in trockenen Tüchern. Der Zuwachs kann sich sehen lassen: Er beträgt satte 8,4 Prozent. Damit sollen Verteilungskonflikte vermieden werden.

Von Thomas Trappe Veröffentlicht:
Rund 100 Millionen mehr sind nach der Schiedsamtsentscheidung im Vergütungstopf. In mehreren Fällen ist die Erhöhung zweckgebunden.

Rund 100 Millionen mehr sind nach der Schiedsamtsentscheidung im Vergütungstopf. In mehreren Fällen ist die Erhöhung zweckgebunden.

© kempf / steiner / fotolia.com

DRESDEN. Die KV Sachsen hat eine neue Honorarverteilung beschlossen. "Ganz im Zeichen der Schiedsamtsentscheidung", wie Dr. Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzender der KV, bei der jüngsten Vertretertagung in Dresden, erklärte.

Das Schiedsamt entschied vor wenigen Wochen, dass die Gesamtvergütung in Sachsen um 8,4 Prozent steigt - insgesamt geht es um etwas mehr als 100 Millionen Euro, wie Heckemann erklärte.

Damit soll vor allem die haus- und fachärztliche Grundversorgung im Freistaat gestärkt werden.

Der Schiedsamtsspruch wurde Mitte April nach zwei Sitzungen weitestgehend im Sinne der KV verkündet. Es wurde dabei eine überdurchschnittliche Morbidität in Sachsen anerkannt, mit einem Steigerungs-Wert von 2,82 Prozent, das entspricht 33,9 Millionen Euro.

"Historische" Ausgleichszahlung

Als geradezu "historische Entscheidung" bezeichnete Heckemann den Beschluss des Schiedsamts, der KV zusätzlich eine Ausgleichszahlung zuzugestehen für die Ungleichgewichte, die im Freistaat in den vergangenen Jahren durch einen massiven Zuwachs psychotherapeutischer Leistungen entstanden sind und die sich nach der Ausbudgetierung dieser verstetigt hätten. 1,38 Prozent beträgt dieser Ausgleich, das entspricht 16,7 Millionen Euro.

Dieser Posten soll vorrangig den Fachärzten zugute kommen, "da dieser Versorgungsbereich in der Vergangenheit die Leistungszuwächse im Bereich der Psychotherapie vorrangig getragen hat", wie es in der Begründung für den neuen HVM heißt.

Die Verteilung soll "entsprechend den Anteilen bei der Ausdeckelung" erfolgen, "des Weiteren ist die Beteiligung des hausärztlichen Versorgungsbereichs an den Steigerungen bei den psychotherapeutischen Leistungen" zu berücksichtigen.

Als zweckgebundene Erhöhung hatte das Schiedsamt der KV zudem einen Zuschlag von 1,11 Prozent für die fachärztliche Grundversorgung und für hausärztliche Leistungen zuerkannt.

Dabei geht es um die geriatrische und palliativ-medizinische Versorgung und die Behandlung von Kindern mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen. Sollten die im Vorwegabzug bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, erfolgt eine Quotierung, heißt es im HVM.

Die Aufwertung dieser hausärztlichen Leistungen leitet sich aus dem aktuellen EBM ab - und führt dazu, dass eine von der KV Sachsen vor einem Jahr verabschiedete Regelung frühestens zum kommenden Quartal wieder ausläuft.

Damals wurden für Hausärzte die Grundpauschalen um 0,3 auf 3,8 Cent erhöht, um damit die wohnortnahe ärztliche Basisversorgung zu stärken.

Strittige Quotierung beim Labor

Diese Regelung laufe "mit Inkrafttreten der EBM-Regelung oder einer entsprechenden Übergangsregelung mit der Kassenseite" aus, heißt es in den Erläuterungen. Eine "Doppelfinanzierung" solle vermieden werden.

Einen Änderungsantrag brachte Dr. Frank Eisenkrätzer, Dresdner Regionalausschuss-Vorsitzender, ein. Er wollte eine sächsische Sonderregelung bei Laborleistungen aus dem HVM tilgen, nämlich jene der doppelten Quotierung.

So wurde beispielsweise im vierten Quartal 2012 die bundeseinheitliche Quote von 95,3 Prozent in Sachsen angewandt, zusätzlich wurde dieser Wert erneut mit 96,4 Prozent quotiert - effektiv kam es damit zu einer Quotierung von knapp 92 Prozent.

Damit seien "alle sächsischen Laboratorien sowie alle Kollegen, die selbst Laborleistungen erbringen, gegenüber Kollegen anderer Bundesländer erheblich benachteiligt", erklärte Eisenkrätzer.

KV-Chef Heckemann machte einen Kompromissvorschlag, der die Zustimmung der Vertreter fand. Mit der neuen Regelung wird sichergestellt, dass nach einer zweiten Quotierung der Wert von 90 Prozent nicht unterschritten wird. Liegt die Bundesquote unter 90 Prozent, gibt es keine weitere Reduzierung seitens der KV.

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