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Steuer auf Zubereitungen

Ministerium sagt, wo es lang geht

Für Kliniken wichtig: Das Finanzministerium hat die Steuerbefreiung für individuelle Arznei-Zubereitungen konkretisiert.

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BERLIN. Vor zwei Jahren entschied der Bundesfinanzhof, dass patientenindividuell von Klinikapotheken für ambulante Behandlungen hergestellte Zubereitungen – etwa Infusionen mit Zytostatika oder therapeutischen Antikörpern – einen "mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz" darstellen, der deshalb von der Umsatzsteuer befreit ist (Az.: V R 19/11).

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert und in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder die Grenzen dieser Steuerbefreiung abgesteckt.

Danach spielt es für die Steuerbefreiung keine Rolle, aufgrund welcher Ermächtigungsform die ambulante Behandlung im Krankenhaus erfolgt.

Auch eine Behandlung ausschließlich in demjenigen Klinikgebäude, in dem die Klinikapotheke ihren Sitz hat, ist nicht erforderlich. Für die Steuerbefreiung reicht es, dass die Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln durch die Apotheke der Klinik erfolgt, in der der Patient behandelt wird. Das kann aber an jedem Standort dieses Klinikunternehmens erfolgen.

Für andere Medikamentenlieferungen eines Krankenhauses, etwa an Ärzte oder andere Kliniken sei allerdings weiterhin Umsatzsteuer abzuführen, stellt das Bundesfinanzministerium klar.

Und das gelte auch für die Abgabe nicht patientenindividuell hergestellter Zubereitungen sowie für Fertigarzneimittel, "auch wenn diese als Begleitmedikamente verabreicht werden", wie es in dem Schreiben heißt.

Schließlich betont das Ministerium, dass die Steuerfreiheit auch nicht für patientenindividuelle Zubereitungen gilt, die zwar in der Klinik verwendet, werden, nicht aber von der hauseigenen Apotheke selbst hergestellt wurden – wie es beispielsweise dann der Fall ist, wenn eine Klinik einen Liefervertrag mit einem ortsansässigen Offizinbetreiber geschlossen hat. (cw)

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