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Praxisschulden

Mit dem Bezugsrecht Ehepartner schützen

Wer Schulden hat, sollte auch an die Ehepartner denken: Denn im Falle einer Insolvenz müssen sie mitbluten. Aber es gibt Möglichkeiten, sie zu schützen, wie jetzt der BGH klargestellt hat.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Ärzte, die noch hohe Schulden beispielsweise auf ihre Praxis haben, können mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht die Absicherung des Ehepartners verbessern.

Denn dies ist nach vier Jahren insolvenzfest und hat dann auch im Fall eines überschuldeten Erbes Bestand, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem aktuellen Urteil entschied.

Im Streitfall hatte nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2009 die Ehefrau knapp 415.000 Euro aus vier Lebensversicherungen ausbezahlt bekommen. Über das Erbe wurde allerdings wegen Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Auf Anforderung gab die Frau den Großteil des Geldes an den Insolvenzverwalter weiter. Die Auszahlung einer der Versicherungen in Höhe von 126.750 Euro behielt sie aber für sich. Ihr Mann habe ihr hier ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

Um Missbrauch zu vermeiden, werden bei einer Insolvenz alle finanziellen Verschiebungen der letzten vier Jahre untersucht. Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums müssen die Betreffenden in der Regel zurückgeben.

Entscheidend für den konkreten Fall war daher die Frage, zu welchem Datum die unwiderruflich bezugsberechtigte Ehefrau als "beschenkt" gilt.

Wie nun der BGH entschied, ist dies nicht erst der Tag der Auszahlung der Versicherungssumme. Laut Versicherungsschein sei die Ehefrau, die "im Zeitpunkt des Todes" mit dem Versicherungsnehmer verheiratet ist, unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen.

Daher habe die Frau schon mit der Hochzeit das unwiderrufliche Bezugsrecht erhalten - weit mehr als vier Jahre vor der Insolvenz.

Als Tag der Zuwendung gilt daher die Hochzeit, urteilte der BGH. Das gilt auch dann, wenn im Erlebensfall der Mann selbst das Geld bekommen hätte und auch dann, wenn das Bezugsrecht "daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod (noch) besteht". Auch dass das Bezugsrecht im Fall einer Scheidung wieder erloschen wäre, spiele keine Rolle.

Ausgenommen vom Anspruch der Ehefrau auf das Versicherungsgeld sind nach dem Karlsruher Urteil lediglich die in den letzten vier Jahren eingezahlten Versicherungsprämien, hier 7.360 Euro. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: IX ZR 15/12

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