Dialyse

Mitbehandlung ist kein Auftrag zur Versorgung

Das Bundessozialgericht setzt der Ermächtigung von Klinikärzten in puncto Dialyse enge Grenzen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Die Regelung des Mantelvertrags über die "Mitbehandlung" von Nierenpatienten durch Krankenhausärzte erlaubt nur die Ermächtigung zur Behandlung auf Überweisung.

Ein auf dieser Basis erteilter eigenständiger Versorgungsauftrag ist rechtswidrig, wie kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied.

Er gab damit einem Medizinischen Versorgungszentrum recht, das in Nordrhein Dialyseleistungen erbringt. Seine Klage richtete sich gegen die Ermächtigung des Leiters einer nephrologischen Krankenhausabteilung, die diesem die Betreuung von bis zu 30 Patienten ermöglicht.

Gestützt war die Ermächtigung auf die Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten.

Diese lässt neben einer bedarfsabhängigen Ermächtigung von Krankenhausärzten auch deren Ermächtigung zur "Mitbehandlung" von Nierenpatienten "in begrenztem Umfang" zu.

Wie nun das BSG klarstellte, gibt dies keine Handhabe, um bei einem regulären Versorgungsauftrag die Bedarfsprüfung zu umgehen. "Die alleinige Durchführung der ambulanten Dialyseversorgung wird von dem Begriff der Mitbehandlung eindeutig nicht mehr erfasst", erklärten die Kasseler Richter.

Vielmehr gehe es "nur um eine begleitende oder ergänzende Behandlung in Kooperation mit einem anderen Facharzt auf dessen Überweisung".

Weil solch eine Ermächtigung nicht bedarfsabhängig ist, kann sie nach dem Kasseler Urteil von anderen Ärzten nicht angefochten werden.

Hier allerdings hätten die Zulassungsgremien den Anwendungsbereich dieser Ermächtigungsgrundlage "offensichtlich überschritten".

Die Klage des Versorgungszentrums sei daher zulässig gewesen und die Ermächtigung rechtswidrig. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 40/14 R

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