Europäische Menschenrechtskonvention

Nach Tod des Mannes kein Menschenrecht auf Ausfuhr seiner Spermien

Das in Frankreich geltende Verbot künstlicher Befruchtung nach dem Tod des Ehemanns – und infolgedessen auch das Ausfuhrverbot für tiefgekühlte Spermien oder Embryonen – ist mit EU-Recht vereinbar.

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